Verfahrensgang

AG Saarlouis (Aktenzeichen 20 F 468/18 VA)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden des Bundesverwaltungsamtes und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 31. März 2020 - 20 F 468/18 VA - in Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0353 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ..., übertragen.

1b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg - ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ..., ein Anrecht in Höhe von 123,73 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2a) Im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, Versicherungsnummer: ..., ein Anrecht in Höhe von 0,0143 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ..., übertragen.

2b) Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Strausberg - ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer: ..., ein Anrecht in Höhe von 53,66 EUR monatlich, bezogen auf den 31. Dezember 2018, begründet. Der vorgenannte Rentenbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

3. Beschwerdewert: 3.840 EUR.

 

Gründe

I. Der am 5. Mai 1986 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 22. Februar 1987 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 12. März 2009 die Ehe geschlossen. Sie sind die Eltern zweier im Jahr 2006 bzw. 2010 geborener Kinder. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 3. Januar 2019 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. März 2009 bis 31. Dezember 2018 2018, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland, weitere Beteiligte zu 3) und die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1). Der Antragsteller hat darüber hinaus als Soldat auf Zeit Versorgungsanwartschaften beim Bundesverwaltungsamt (weiterer Beteiligter zu 2) erlangt.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 hat das Familiengericht die Ehe - seit dem 12. März 2020 rechtskräftig - geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2018 - zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV Mitteldeutschland auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Anrechte in Höhe von 3,8982 Entgeltpunkten bzw. 1,7627 Entgeltpunkten (Ost) übertragen hat (Ziffern 1 und 2 des Beschlusstenors), und zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1844 Entgeltpunkten (Ost), auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Mitteldeutschland übertragen hat (Ziffer 3 des Beschlusstenors).

Hiergegen wendet sich das Bundesverwaltungsamt mit seiner Erstbeschwerde, mit der sie rügt, dass die Anrechte aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Wege der externen Teilung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszugleichen seien.

Die DRV Mitteldeutschland begehrt mit ihrer Zweitbeschwerde im Hinblick auf die als Soldat auf Zeit erworbenen Anrechte des Antragstellers die externe Teilung auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin halten die Beschwerderügen für berechtigt.

II. Die Beschwerden, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur die bei der DRV Mitteldeutschland und beim Bundesverwaltungsamt bestehenden Anrechte des Antragstellers - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen sind (vgl. dazu BGH, FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12 - und vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ...

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