Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolglose Ablehnung eines Sachverständigen
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung beweisrechtlicher Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung.
Normenkette
ZPO §§ 42, 406, 567
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.08.2007; Aktenzeichen 3 OH 27/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 24.8.2007, 3 OH 27/06, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller erwarb von der Antragsgegnerin, eine Diplom- Ingenieurin (FH) der Fachrichtung Architektur, mit notariellem Kaufvertrag des Notars M. (UR-Nr. .../03) vom 13.10.2003 das in der [Straße] in [Ort] gelegene Hausanwesen, das die Antragsgegnerin im März 2003 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hatte.
Mit am 30.8.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von -näher bezeichneten und seit Anfang des Jahres 2005 feststellbaren- Feuchtigkeitsschäden an dem Hausanwesen (1.), der Höhe der Beseitigungskosten (2.), der Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsproblematik bereits in der Zeit von März bis Oktober 2003 (3.) sowie der Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsproblematik und die sich in dem vorbeschriebenen Zeitraum anbahnenden Feuchtigkeitsschäden für die Antragsgegnerin (4.).
Mit Beschluss vom 18.10.2006 ordnete das LG unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen zu den Beweisanträgen 1. bis 3. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. A. mit der Beweiserhebung. Zugleich gab es dem Sachverständigen auf darzustellen, ob die Ursache der Feuchtigkeitsschäden, sofern sie in dem Zeitraum März bis Oktober 2003 bereits gegeben waren, für einen Laien/Fachmann ohne weitergehende Untersuchungen erkennbar gewesen seien (Bl. 27 d.A.).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. erstatte am 20.2.2007 sein Gutachten (Bl. 40 ff. d.A.). Zu diesem Gutachten nahmen die Parteien - der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.3.2007 (Bl. 71 ff. d.A.), die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.3.2007 (Bl. 74 ff. d.A.) - Stellung.
Mit Verfügung vom 30.3.2007 teilte das LG den Verfahrensbeteiligten mit, dass dem Sachverständigen die Akte erneut zugeleitet werde, weil diesem nicht der vollständige Gutachtenauftrag gemäß Vorgabe im Beschluss vom 18.10.2007 (Erkennbarkeit der Ursache der Feuchtigkeitsschäden) übermittelt worden sei (Bl. 92 RS d.A.).
Nachdem die Parteien sich hierzu geäußert hatten (Schriftsatz des Antragstellers vom 13.4.2007, Bl. 93 ff. d.A.; Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.4.2007, 96 ff. d.A.), ergänzte das LG den Beweisbeschluss vom 18.10.2006 und ordnete an, dass der Sachverständige sowohl zu den ihm nicht übermittelten Fragestellungen als auch zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 23.3.2007 und 16.4.2007 und den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.3.2007 Stellung nehmen solle (Bl. 103 d.A.).
Am 22.6.2007 reichte der Sachverständige Dipl.-Ing. A. sein Ergänzungsgutachten zu den Akten (Bl. 131 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 24.7.2007 (eingegangen am 26.7.2007) lehnte die Antragsgegnerin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 147 ff. d.A.). Zur Begründung verwies sie - unter näherer Ausführung der einzelnen Gründe (S. 3 bis 17 des Schriftsatzes, Bl. 149 bis 163 d.A.) - darauf, dass sowohl das Gutachten vom 20.2.2007 als auch das Ergänzungsgutachten vom 22.6.2007, durch das sich weitere Mängel des Gutachtens vom 20.2.2007 zeigten, in sich widersprüchlich und fachlich falsch seien und auch die Beweisfragen nicht beantworteten. Im Ergänzungsgutachten würden die Fragen des Beweisbeschlusses vom 18.4.2007 nicht oder nur unzureichend beantwortet bzw. Fragen beantwortet, die nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses seien. Auch enthalte dieses Gutachten rechtliche Ausführungen. Diese Fehler gingen ausschließlich zu ihren Lasten.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. nahm zu dem Befangenheitsantrag mit Schreiben 17.8.2007 Stellung (Bl. 182 ff. d.A.).
Das LG hat mit Beschluss vom 24.8.2007 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (Bl. 193 ff. d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass die Rügen der Antragsgegnerin insgesamt nicht begründet seien, weil weder die beanstandete Wortwahl noch die Ausführungen des Sachverständigen zur Sache im Übrigen einen Befangenheitsgrund rechtfertigten. Denn der Sachverständige habe sich bei der Gutachtenerstellung ausnahmslos im Rahmen des ihm erteilten Auftrags geh...