Leitsatz (amtlich)

Ein Befangenheitsgesuch kann nicht auf die Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden Verfügungen, Entscheidungen oder Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters gestützt werden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 13.11.2007; Aktenzeichen 12 O 29/07)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 13.11.2007 - 12 O 29/07, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien waren bzw. sind mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig, die eine Erfindung des Klägers und hieraus folgend ein Streitpatent bzw. eine Arbeitnehmererfindungsvergütung zum Gegenstand haben.

Vor dem LG Frankfurt machte der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Gewinnherausgabe sowie eine angemessene Vergütung aus der streitbefangenen patentierten Erfindung geltend. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 8.1.2007 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das LG Saarbrücken ab (Bl. 117 ff. d.A.).

Auf Antrag der Beklagten hat das LG Saarbrücken mit Beschluss vom 28.3.2007 das Verfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss eines vor dem LG Düsseldorf anhängigen Rechtsstreits 4b O 196/05 ausgesetzt (Bl. 150 d.A.).

Mit Verfügung vom 18.6.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer die Parteien gebeten mitzuteilen, ob das Urteil des LG Düsseldorf in dem Verfahren 4b O 196/05 rechtskräftig ist (Bl. 155 RS d.A.). Mit am 18.6.2007 eingegangenem Schriftsatz reichte die Beklagte die Urteilskopie eines am 27.3.2007 verkündeten Urteils des LG Düsseldorf - 4b O 196/05 - zu den Akten (Bl. 156 ff. d.A.). Mit weiterem Schriftsatz vom 21.6.2007 teilte die Beklagte mit, dass gegen das vorgenannte Urteil Berufung eingelegt worden sei (Bl. 180 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.7.2007 wies die Beklagte unter Beifügung einer Ablichtung eines entsprechenden Schriftsatzes des Klägervertreters vom 2.7.2007, eingegangen beim OLG Düsseldorf am selben Tag, darauf hin, dass der Kläger und Beklagter des dortigen Verfahrens die Berufung zurückgenommen habe und das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig sei. Mit Schriftsatz vom 12.7.2007, eingegangen am 13.7.2007, legte der Kläger eine vom OLG Düsseldorf unter dem 21.6.2007 bewilligte Fristverlängerung für die Begründung der Berufung vor, die zugleich den Hinweis enthielt, dass aus den Akten nicht feststellbar sei, ob Berufung und Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig eingegangen seien, weil sich der Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Urteils nicht bei den Akten befinde (Bl. 184 ff. d.A.).

Mit Verfügung vom 13.7.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 14.9.2007 bestimmt (Bl. 186 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 2.8.2007 reichte die Beklagte die Kopie eines an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten und unterschriebenen Empfangsbekenntnisses zu den Akten (Bl. 191 ff./193 d.A.), und mit Schriftsatz vom 7.8.2007 einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.7.2007, wonach der Kläger und dortige Beklagte wegen der Zurücknahme der Berufung unter Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels für verlustig erklärt worden war (Bl. 194 ff. d.A.). Die Übersendung einer Abschrift an den Kläger wurde jeweils am Tage des Eingangs des Schriftsatzes veranlasst.

Mit Verfügung vom 4.9.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer den Kläger darauf hingewiesen, dass die Kammer von der Rechtskraft des Urteils des LG Düsseldorf ausgehe und die von der Beklagten geäußerte Auffassung der örtlichen Unzuständigkeit des LG Saarbrücken hinsichtlich eventueller Ansprüche wegen Arbeitnehmererfindungsvergütung geteilt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2007 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am LG H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung auf ein Schreiben des Klägers vom 13.9.2007 gestützt (Bl. 231 ff./234 d.A.). In diesem Schreiben wird u.a. darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers kein Empfangsbekenntnis zu dem Urteil 4b O 196/05 abgegeben habe und vermutet werde, dass die Vorsitzende Richterin am LG H. wissentlich ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht habe. Ferner hätten sich die Parteien vor dem LG Frankfurt auf das LG Saarbrücken als zuständiges Gericht geeinigt, so dass es unredlich sei, die Zuständigkeit wieder in Frage zu stellen. Ferner hat er den Befangenheitsantrag zusätzlich darauf gestützt, dass der Beweisantrag ohne Reaktion abgelehnt worden sei.

Die Vorsitzende Richterin am LG H. hat sich zu den Ablehnungsgründen dienstlich geäußert. Die Parteien haben zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen.

Das LG - 12. Zivilkammer in der Besetzung Richterin am LG W., Richter am LG P. und Richterin am LG F. - hat mit Beschluss vom 13.11.2007 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil es sich ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge