Leitsatz (amtlich)
Wird ein Umgang nicht konkret, vollständig und vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt oder - soweit es das Kindeswohl erfordert - konkret eingeschränkt oder ausgeschlossen (sog. Konkretheitsgebot), so liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Die Regelung des Umgangs darf nur soweit in die Hände eines Dritten gelegt werden, wie das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Letzteres ist jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Umgangskontakte begleitet oder unbegleitet stattfinden, bei der Umgangspflegschaft nicht der Fall.
Die Vollstreckbarkeit einer periodischen Umgangsregelung setzt voraus, dass der erste Umgangstermin kalendermäßig genannt ist.
Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Wenn das Gericht hiervon absieht, stellt dies jedenfalls bei einem Kind im Alter von acht Jahren grundsätzlich keine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB mehr dar, sondern eine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 1 oder 2 BGB.
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist auf Fälle beschränkt, in denen es der betreuende sorgeberechtigte Elternteil ist, der seine § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB entspringende Loyalitätspflicht dauerhaft oder wiederholt verletzt (Anschluss BGH FamRZ 2012, 533, juris Rz. 19). Da die Umgangspflegschaft einen erheblichen Sorgerechtseingriff bedeutet, müssen ihre Voraussetzungen strikt beachtet werden. Sie ist kein Allheilmittel, so dass der Umstand, dass die Sachverständige, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Eltern mit ihrer Einrichtung einverstanden sind, das Familiengericht nicht von der gründlichen Prüfung ihrer Voraussetzungen enthebt, zumal durch sie erhebliche Kosten entstehen.
Beruht hinsichtlich eines von mehreren beteiligten Kindern das Umgangsrecht nur auf § 1685 Abs. 2 BGB, so kommt die Einrichtung der Umgangspflegschaft insoweit wegen § 1685 Abs. 3 S. 2 BGB nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 1666 BGB in Betracht.
Die Formulierung "ab dem 4. Lebensjahr" des Kindes bedeutet in Abwesenheit gegenteiliger Anhaltspunkte ab Vollendung seines 3. Lebensjahres.
Verfahrensgang
AG (Beschluss vom 17.05.2013; Aktenzeichen 17 F 429/12 UG) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in pp. vom 17.5.2013 - 17 F 429/12 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG - Familiengericht - in Neunkirchen zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden nicht erhoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 17.6.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt pp., bewilligt.
5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 16.8.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin pp., bewilligt.
Gründe
I. Aus der am ... geschlossenen und seit dem ... rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), beide Deutsche, gingen die beiden betroffenen Töchter A., geboren am ..., und - nach der Trennung der Eltern im Jahr ... -C., geboren am ..., hervor, die beide bei der Mutter leben. Diese ist außerdem aus vorangegangenen Verbindungen Mutter der Söhne J., geboren am ..., und M., geboren am ..., sowie aus einer späteren Beziehung Mutter des am ... geborenen Sohnes N.. Letztere beiden Söhne werden ebenfalls von der Mutter betreut. Der Vater lebt seit Juli ... mit seiner Verlobten, Frau M., und deren Sohn M. zusammen. Frau M. hat einen weiteren Sohn, S., der in einer Jugendwohngruppe lebt.
Durch Beschl. v. 25.1.2011 - 17 F 370/10 SO - übertrug das AG - Familiengericht - in pp. unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. und C.. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies der Senat mit Beschl. v. 24.3.2011 - 6 UF 24/11 - zurück.
Mit Beschl. v. 15.5.2013 - 17 F 291/12 SO - übertrug das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für beide Kinder, unter Ausnahme des Teilbereichs Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und Antragstellung nach den Büchern des SGB, den es dem Kreisjugendamt pp. als Pfleger übertrug. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschl. v. 10.10.2013 - 6 UF 122/13 - zurück.
Im vorliegenden, im Dezember 2012 amtswegig eingeleiteten Verfahren hat das Familiengericht ein unter dem 15.3.2013 erstattetes schriftliches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin B. eingeholt und dieses am 7.5.2013 mündlich erläutern lassen. Außerdem hat es die Eltern, A., M., den Verfahrensbeistand, den es den drei Kindern bestellt hat, und die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.5.2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Ab...