Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 09.02.2015; Aktenzeichen 16 F 260/11 VA) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel vom 9.2.2015 - 16 F 260/11 VA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Der Antragstellerin wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verweigert.
Gründe
I. Die am 1.11.1974 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der 6.7.1981 geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am 10.5.2002 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die seit 21.12.2007 im Heilpädagogischen Kinderheim der AWO in Oberthal gelebt haben. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 6.10.2011 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.5.2002 bis 30.9.2011, § 3 Abs. 1 VersAuglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV Baden-Württemberg, weitere Beteiligte zu 2).
Das Familiengericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden (rechtskräftig seit 20.11.2012). Durch den angefochtenen Beschluss in der abgetrennten Folgesache, in der die Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit erstrebt hat, hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30.9.2011 - zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 5,2899 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der DRV Baden-Württemberg (Ziffer 1.) und zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Baden-Württemberg zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,4221 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der DRV Saarland übertragen wird (Ziffer 2.). Eine Anwendung der Härteklausel hat es abgelehnt.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit ihrer "sofortigen" Beschwerde, für die sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Begehren, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, weiter. Der Ehemann und die weiteren Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.
II. Das als gegen die Endentscheidung in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich statthafte Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Ehefrau, mit dem die Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts insgesamt zur Überprüfung des Senats angefallen ist, begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch im Übrigen keinen Bedenken (§§ 58 ff, 228 FamFG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die im angefochtenen Beschluss auf Grundlage der zutreffend zu Grunde gelegten Ehezeit (1.5.2002 bis 30.9.2011, § 3 Abs. 1 VersAuglG) getroffene Ausgleichsregelung lässt keinen Fehler zum Nachteil der Ehefrau erkennen. Zwar hat das Familiengericht das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Saarland mit dem unter dem 10.10.2012 beauskunfteten Ausgleichswert von 5,2899 Entgeltpunkten intern geteilt (§ 10 VersAusglG) und damit übergangen, dass die DRV Saarland jene Auskunft zurückgenommen und durch diejenige vom 25.7.2013 ersetzt hat. Danach beträgt der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei diesem Versorgungsträger 10,6043 Entgeltpunkte und der Ausgleichswert 5,3022 Entgeltpunkte bei einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 31.936,91 EUR. Einer diesbezüglichen Korrektur zu Gunsten des Ehemannes steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen, welches Geltung beansprucht, wenn die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur von einem Ehegatten - wie hier von der Ehefrau - angefochten wird (BGH FamRZ 1996, 97; FamRZ 1983, 44; Senatsbeschlüsse vom 25.8.2009 - 9 UF 20/09 - und vom 19.9.2003 - 9 UF 46/03 -; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 25.10.2012 - 6 UF 141/10).
Dem auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) abzielenden - alleinigen - Beschwerdeangriff der Ehefrau hält der angefochtene Beschluss stand.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche, woran strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wegen des Ausnahmecharakters de...