Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindschaftssache: Vergütung des Verfahrensbeistands bei Bestellung für mehrere Kinder
Leitsatz (amtlich)
Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach der berufsmäßige Verfahrensbeistand bei Bestellung für mehrere Geschwister als Vergütung aus der Staatskasse die Fallpauschale des § 158 Abs. 2 S. 2 FamFG für jedes Kind gesondert erhält.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 26.01.2010; Aktenzeichen 6 F 383/09 SO) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Neunkirchen vom 26.1.2010 teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand Rechtsanwalt R. M. für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In der am 8.9.2009 aufgrund einer Mitteilung des beteiligten Jugendamtes gem. §§ 8a, 3 SGB VIII/1666 BGB vor dem AG - Familiengericht - in Neunkirchen eingeleiteten Kindschaftssache wurde der Rechtsanwalt R. M. mit Beschluss vom 9.9.2009 zum Verfahrensbeistand der betroffenen Kinder bestellt. Dem Verfahrensbeistand waren Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen.
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verfahrensbeistand beantragt, seine Vergütung gem. § 158 Abs. 7 FamFG auf (2 × 550 EUR =) 1.100 EUR festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts nach Abschluss des Verfahrens den dem Verfahrensbeistand für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattenden Anspruch auf 550 EUR festgesetzt und gegen diese Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
Gegen die teilweise Nichtfestsetzung wendet sich der Verfahrensbeistand mit seiner Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die gem. § 158 Abs. 7 FamFG vorgesehene Fallpauschale für jedes der beiden Kinder in Ansatz kommen müsse.
Der Bezirksrevisor bei dem LG in Saarbrücken bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die vom Gericht des ersten Rechtszuges zugelassene (§ 61 Abs. 2 FamFG) Beschwerde des Verfahrensbeistands ist auch im Übrigen zulässig (§§ 11 RPflG, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG).
Die Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die dem Verfahrensbeistand aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist auf 1.100 EUR festzusetzen.
Gemäß § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158 Abs. 4 FamFG bei - wie hier -berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft in jedem Rechtszug eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, die sich gem. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG im Falle der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG - wie vorliegend - auf 550 EUR erhöht. Diese Fallpauschale ist indes nicht nur einmal, sondern für jedes der beiden Kinder gesondert anzusetzen. Der auf der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23.12.2009 beruhenden gegenteiligen Auffassung des Familiengerichts vermag der Senat nicht beizutreten. Nach der zu § 158 Abs. 7 FamFG bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung - eine unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 FamFG gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG mit Beschl. v. 9.11.2009 - 1 BvR 2146/09 - unter Verweis auf die vorrangige fachgerichtliche Klärung nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG FamRZ 2010, 185) - erhält der berufsmäßige Verfahrensbeistand bei Bestellung für mehrere Geschwister als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die Fallpauschale des § 158 Abs. 2 Satz 2 FamFG für jedes Kind gesondert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.1.2010 - 8 WF 14/10 -, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 8.3.2010 - 10 UF 44/10 -, zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschl. v. 18.3.2010 - 10 WF 44/10 -, zitiert nach juris; vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 158 Rz. 47; FA-FamR/Maier, 7. Aufl., Kap 4, Rz. 334). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Gemäß § 158 Abs. 1 FamFG wird der Verfahrensbeistand dem minderjährigen Kind in einer Kindschaftssache bestellt. Er hat gem. § 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG das Interesse des Kindes festzustellen, im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren. Bei Bestellung für mehrere Kinder hat er die Interessen jedes einzelnen Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen, die nicht notwendig deckungsgleich sein müssen, sondern einander widersprechen können. Das bedeutet, dass der Verfahrensbeistand für jedes Kind grundsätzlich in gleichem Umfang tätig werden muss. Er mag eine gewisse Zeitersparnis dadurch haben, dass er mehrere Kinder in einem Haushalt - in Einzelfällen auch gemeinsam - anhören kann. Die wesentliche Arbeit muss der Verfahrensbeistand aber für jedes Kind leisten. Da es s...