Leitsatz (amtlich)
1. Die Frage, wer Träger einer auszugleichenden Versorgung und daher nach § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen und Zustellungsadressat ist, bedarf umsichtiger amtswegiger Prüfung, zumal eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für den Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann.
2. Die Höchster Pensionskasse ist nach § 219 Nr. 2 FamFG unmittelbar am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen, weil sie - und nicht die DRV Saarland, Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - Trägerin der im Kapitaldeckungsverfahren finanzierten, aus Grundsicherung und Zulagenversicherung bestehenden Zusatzversicherung ist.
3. Diese beiden im Rahmen der Zusatzversicherung bestehenden Anrechte können nicht isoliert voneinander betrachtet werden, so dass nicht nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich nur eines der beiden Anrechte abgesehen werden kann.
4. Im Rahmen des durch § 18 VersAusglG eröffneten Ermessens kommt dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass der Versorgungsträger selbst die Teilung des bei ihm bestehenden geringfügigen Anrecht verlangt. Dies gilt verstärkt, wenn bei ihm ohnehin ein weiteres Anrecht desselben Ehegatten auszugleichen ist.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen 41 F 459/09 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Ziffern III. 3. und 4. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18.11.2010 - 41 F 459/09 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Grundversicherung 2G02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4.718,57 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.5.2010, bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Höchster Pensionskasse VVaG, Mitgliedsnummer ... (Zulagenversicherung 2R06) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 205 EUR nach Maßgabe der Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom 1.5.2010, bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten Instanz nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 1.200 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, hatten am 15.3.2000 die Ehe geschlossen. Der am 26.11.2009 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 14.1.2010 zugestellt.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und insoweit nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVag (Höchster Pensionskasse) angefochtenen Beschluss vom 18.11.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziff. I. der Beschlussformel), das Sorgerecht für deren gemeinsames Kind gestaltet (Ziff. II.) und in Ziff. III. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es beiderseitige Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (Ziff. III.1. bzw. 2.), die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. In Ziff. III. 3. hat es im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der "Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Grundsicherung Höchster Pensionskassen VVaG ..." zugunsten der Ehefrau ein Anrecht von 4.718,57 EUR, bezogen auf den 31.12.2009, übertragen. In Ziff. III. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei der "Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, Zulagenversicherung Höchster Pensionskassen VVaG" von 205 EUR unterbleibt. Die Höchster Pensionskasse selbst hat das Familiengericht am Versorgungsausgleichsverfahren nicht beteiligt.
Mit ihrer gegen diesen ihr - mangels Zustellung - erst am 11.1.2011 bekannt gewordenen Beschluss gerichteten und am 9.2.2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde rügt die Höchster Pensionskasse, dass das Familiengericht die DRV Saarland - Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - und nicht sie selbst als Versorgungsträgerin der in Ziff. III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes angesehen und sie daher erstinstanzlich auch nicht am Verfahren beteiligt hat. Ferner beanstandet sie im Wesentlichen, dass das Familiengericht von einem Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Ehemannes in der Zulagenversicherung abgesehen hat. Sie beantragt sinngemäß wie vom Senat vorliegend erkannt.
Die DRV Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - (HZV) hat sich den Beanstandungen der Höchster Pensionskasse angeschlossen; die Ehefra...