Leitsatz (amtlich)

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Sorgerechtsverfahren ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen.

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 14.07.2011; Aktenzeichen 8 F 160/11 VKH2)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 14.7.2011 - 8 F 160/11 VKH2 - aufgehoben und wird dem Antragsgegner gemäß seinem Antrag vom 27.6.2011 für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg. Ihm ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für seine Rechtsverteidigung im Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Grundsätzlich gilt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben ist, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat und ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1528, m.w.N.). Auf Grund dessen durfte das Familiengericht vorliegend die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen das von der Antragstellerin angetragene Begehr auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die ehegemeinsamen Kinder verweigern, und kann der Auffassung des Familiengerichts, die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, namentlich die Anhörung der Beteiligten und der betroffenen Kinder, ändere an der fehlenden Erfolgaussicht nichts, nicht beigetreten werden. Vielmehr durfte sich das Familiengericht bei der Bescheidung des vor der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2011 eingegangenen Verfahrenskostenhilfeantrages, in der die Kindeseltern, die Vertreterin des beteiligten Jugendamtes und, soweit dies möglich war, die betroffenen Kinder angehört worden waren und die amtswegig gebotenen Ermittlungen durchgeführt worden sind, nicht mehr auf eine negative Erfolgsprognose stützen.

Von daher hat das Rechtsmittel Erfolg und ist dem Antragsgegner, der ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.6.2011 nebst Anlagen nicht leistungsfähig ist, für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2939891

FamRZ 2012, 1157

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