Leitsatz (amtlich)
1. Ein vorgerichtliches Abmahnschreiben bezeichnet das dem Störer vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten hinreichend konkret und ermöglicht ihm eine sachliche Prüfung, wenn die Verletzungshandlung nachvollziehbar beschrieben wird und wenn weiter der Name des verantwortlichen Vertriebsmitarbeiters des Abgemahnten und der Ort und das Datum der Verletzungshandlung mitgeteilt werden.
2. Der Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des kontaktierten Kunden bedarf es dann nicht.
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.01.2015; Aktenzeichen 7 HK O 68/14) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen die in dem Urteil des LG -Kammer für Handelssachen I Saarbrücken vom 14.1.2015 - Az.: 7 HK O 68/14 - ergangene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch das im Beschlusstenor näher bezeichnete Urteil hat das LG-Kammer für Handelssachen I Saarbrücken auf den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten nach von dieser am 4.11.2014 abgegebener Abschlusserklärung unter Anerkenntnis der in Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 15.10.2014 ergangenen ordnungsmittelbewehrten Untersagungsanordnung die Beschlussverfügung im Kostenpunkt bestätigt und der Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das LG hat den Standpunkt vertreten, dass die nach Einreichung des Verfügungsgesuches abgegebene Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten vom 4.11.2914 kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO darstelle, da die Verfügungsbeklagte nach am 2.1.2014 erfolgter ordnungsgemäßer Abmahnung durch die Nichtabgabe der von der Verfügungsklägerin begehrten vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben habe.
Gegen die Kostenentscheidung in dem ihr am 20.1.2015 zugestellten Urteil hat die Verfügungsbeklagte mit am 3.2.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie anstrebt, dass die Kosten des einstweiligen Verfügungsrechtsstreits der Verfügungsklägerin auferlegt werden.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
1. Die isolierte Anfechtung der in dem Urteil vom 14.1.2015 ergangenen Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde ist statthaft. Gegen ein Urteil, das über den Kostenwiderspruch entscheidet, ist nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die sofortige Beschwerde analog § 99 Abs. 2 ZPO und nicht die Berufung gegeben (Zöller-Herget, ZPO. 30. Aufl. Rn. 17 zu § 99 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein Anerkenntnis liegt auch vor, wenn der Schuldner nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung zu erkennen gibt, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert. Hierdurch wird ein weiteres Verfahren in der Hauptsache, dem danach das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, vermieden (BGH GRUR 2010, 855; Köhler/Bornkamp, UWG, 33. Aufl. Rn. 3.77 zu § 12 mwN; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. Rn. 183 zu § 12 mwN; Fezer, UWG, Rn. 137 f. zu § 12). Der auf den Kostenpunkt beschränkte Widerspruch (Kostenwiderspruch) stellt ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Auferlegung der Kosten dar. Ob nach dem Anerkenntnis ein förmliches Anerkenntnisurteil ergeht, ist für die Anwendbarkeit von § 93 ZPO ohne Belang (Musielak-Lackmann, ZPO, 11. Aufl. Rn. 3 zu § 93 mwN).
Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO). Da die Form des § 569 ZPO und die Notfrist von 2 Wochen, die durch die am 22.10.2014 erfolgte Zustellung des Urteils in Gang gesetzt wurde, gewahrt sind, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg jedoch versagt. Das LG hat der Verfügungsbeklagten zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Voraussetzung für die Anwendung des § 93 ZPO wäre, dass die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich keine Veranlassung zur Anrufung des Gerichts und zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben haben darf. Ein Verfügungsbeklagter hat dann Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Verfügungskläger annehmen musste, er werde ohne die beantragte einstweilige Verfügung nicht zu seinem Recht kommen (einhellige Auffassung vgl. u.a. Zöller-Herget, ZPO, Rn. 3 zu § 93 mwN).
Unterlassungsansprüche nach dem UWG setzen tatbestandlich eine Wiederholungsgefahr voraus, die bei stattgefundener Verletzungshandlung vermutet wird. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer vertragsstrafbewer...