Leitsatz (amtlich)
Übernachtungskosten können im Einzelfall - hier: Gesamtfahrstrecke von rund 700 km und sehr frühe Anreise - auch bei einem Zeitaufwand von weniger als 10 Stunden für Hin- und Rückweg als erstattungsfähig anzusehen sein.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.03.2009; Aktenzeichen 14 O 287/08) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 2.3.2009 - 14 O 287/08 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagten der Klägerin über die in dem angefochtenen Beschluss bereits festgesetzten Kosten hinaus weitere 313 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.1.2009 zu erstatten haben.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu je ½.
III. Der Beschwerdewert beträgt 313 EUR.
Gründe
I. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.1.2009, zu dem das persönliche Erscheinen eines "bevollmächtigten und informierten Vertreters" der Klägerin angeordnet worden war (Bl. 116 d.A.), haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zur Last fallen (Bl. 212 d.A.). Den Termin hatte für die Klägerin ihr in Dortmund ansässiger Prozessbevollmächtigter wahrgenommen; außerdem hatte sie ihren Mitarbeiter W. S. zu dem Termin entsandt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2009 (Bl. 230 d.A.) hat das LG die der Klägerin von den Beklagten nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12.1.2009 (Bl. 212 d.A.) zu erstattenden Kosten auf 2.343,25 EUR festgesetzt, wobei wegen der Wahrnehmung des auf 10.00 Uhr bestimmten Gerichtstermins beantragte Reisekosten, Abwesenheitsgelder und Verdienstausfall teilweise und Übernachtungskosten vollständig abgesetzt wurden. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt, dass Hin- und Rückfahrt bei einer Entfernung von rund 350 Kilometern zwischen Dortmund und Saarbrücken ohne weiteres an einem Tag zu bewältigen gewesen seien, so dass die Übernachtungskosten nicht und die geltend gemachten Abwesenheitsgelder nur teilweise zu erstatten seien. Zudem überstiegen die beantragten Fahrtstrecken die im Routenplaner angegebenen Strecken insgesamt um 50 Kilometer - bei dem Prozessbevollmächtigten - bzw. um 40 Kilometer - bei dem Mitarbeiter der Klägerin. Der geltend gemachte Dienstausfall sei mangels Nachweises des Bruttoverdienstes des Mitarbeiters der Klägerin von 17 EUR auf 3 EUR pro Stunde zu kürzen; insgesamt seien insoweit nur 10 Stunden pro Tag zu berücksichtigen.
Gegen diesen ihr am 11.3.2009 zugestellten (Bl. 233 d.A.) Beschluss hat die Klägerin mit am 23.3.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, eine Anreise am Terminstag sei nicht zumutbar gewesen, weil diese wegen prognostizierbarer Staus an den Verkehrsknotenpunkten und wegen erheblicher Baustellen vor 6.00 Uhr morgens hätte erfolgen müssen, um eine pünktliche Ankunft sicher zu gewährleisten; dasselbe hätte bei einer Anreise mit der Bahn gegolten. Demzufolge sei nicht nur die Fahrt von Dortmund nach Saarbrücken, sondern auch die Fahrt vom Hotel zum Gericht zu berücksichtigen; dass die angegebenen Kilometer tatsächlich zurückgelegt worden seien, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwaltlich versichert. Zudem wären bei einer erstattungsfähigen Anreise mit der Bahn - 1. Klasse - insgesamt höhere Kosten angefallen. Hinsichtlich des geltend gemachten Dienstausfalls ist die Klägerin der Ansicht, es bedürfe keines konkreten Nachweises.
Die Beklagten verteidigen den angefochtenen Beschluss.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 248 d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, insbesondere fristgemäß eingelegt; der in § 567 Abs. 2 ZPO vorgesehene Mindestbeschwerdewert von 200 EUR ist überschritten.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Die Abzüge bei den zur Festsetzung beantragten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu Unrecht erfolgt.
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten, die im Kostenfestsetzungsverfahren eine Vergleichsrechnung mit den Kosten eines Unterbevollmächtigten für erforderlich gehalten haben, sind die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich erstattungsfähig.
Dass es sich regelmäßig um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt, ist allgemein anerkannt, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH - Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654). Die Terminsreisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind desh...