Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen 87 O 260/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem LG Köln vom 26.3.2008 sowie der teilabhelfende Beschluss vom 18.6.2008 teilweise abgeändert.
Aufgrund des Urteils der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 24.7.2007 sind von der Beklagten weitere 70,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.9.2007 an die Klägerin zu erstatten.
Der Rechtspfleger bei dem LG Köln wird angewiesen, nunmehr umgehend über das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin betreffend die Reisekosten ihres Prokuristen infolge der Teilnahme an den Gerichtsterminen vom 18.2.2003, 11.7.2003, 30.9.2003, 9.3.2004 und 26.6.2007 zu entscheiden.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Rechtspfleger bei dem LG Köln zu entscheiden.
Gründe
I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.9.2007 Kostenausgleichung beantragt und hierbei Kosten i.H.v. 7.269,98 EUR angemeldet, die sich aus den Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten, dessen Reisekosten und Abwesenheitsgeldern sowie Reisekosten und Verdienstausfall der Partei selbst zusammensetzten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.3.2008 hat der Rechtspfleger des LG die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.770,48 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, von den seitens der Klägerin angemeldeten Kosten könnten allein 5.426 EUR berücksichtigt werden, nämlich die Rechtsanwaltsgebühren nebst Postpauschalen sowie die Abwesenheitsgelder des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die indes um 13 EUR zu kürzen seien. Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfall, den diese für die Wahrnehmung von 5 Gerichtsterminen durch ihren Prokuristen beanspruche, sei abzusetzen, weil dem Prokuristen der Klägerin ein Verdienstausfall nicht entstanden sei. Über die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten sowie des Vertreters der Klägerin könne nicht entschieden werden, da Originalbelege trotz Aufforderung nicht eingereicht worden seien.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 24.4.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom selben Tag, bei Gericht eingegangen am 25.4.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die sofortige Beschwerde richte sich gegen die nicht festgesetzten Teilbeträge der Reisekosten. Nicht weiter verfolgt werde der Antrag im Hinblick auf die zu hoch angesetzten Abwesenheitsgelder ihres Prozessbevollmächtigten sowie im Hinblick auf den Verdienstausfall der Termine im Jahre 2003 und 2004. Aufrecht erhalten bleibe der Antrag dagegen im Hinblick den Verdienstausfall des Herrn Weis für den Termin am 26.6.2007 sowie hinsichtlich der Abwesenheitsgelder, die auch der Partei zustünden.
Mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.6.2008 hat der Rechtspfleger des LG die von der Beklagten zu erstattenden Fahrtkosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 63,95 EUR festgesetzt. Durch Beschl. v. selben Tag hat er der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und ausgesprochen, dass von der Beklagten weitere 76 EUR an die Klägerin zu erstatten seien. Zur Begründung hat er ausgeführt, anstelle des Verdienstausfalles des Prokuristen der Klägerin für die Wahrnehmung von fünf Terminen zu je acht Stunden werde die Zeitversäumnis nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 20 JVEG ausgeglichen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Nichtbescheidung der von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten richtet, ist sie als Untätigkeitsbeschwerde zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass eine Entscheidung i.S.v. § 567 Abs. 1 ZPO über die geltend gemachten Reisekosten von dem Rechtspfleger des LG noch nicht getroffen worden ist. Zwar geht das Rechtsmittelsystem der ZPO davon aus, dass ein Rechtsmittel den Erlass einer Entscheidung voraussetzt, die mit diesem angefochten wird; denn das Rechtsmittel dient der Überprüfung einer Entscheidung, nicht deren Herbeiführung (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 567 Rz. 21). Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung, welche von dem Senat geteilt wird, ist jedoch eine außerordentliche Beschwerde wegen Untätigkeit eröffnet, wenn Veranlassung zu der Annahme besteht, dass das Erstgericht durch eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Untätigkeit einen der Rechtsverweigerung gleichkommenden Verfahrensstillstand herbeigeführt hat (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 1290 f. und MDR 1997, 1062 f., jeweils zitiert nach juris; OLG Köln NJW-RR 1999, 290 f., zitiert nach juris; Gummer in: Zöller a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind nicht vorliegend erfüllt.
Der Rechtspfleger hat durch seine gesamte Verfahrensweise zum Ausdruck gebracht, dass er nicht beabsichtigt, vor der Einreichung von Originalbelegen über die von der Klägerin zur Kostenausgleichung angemeldeten Reisekosten ihres Prokuristen zu entscheiden. Hierdurch wird ein der Rechtsverweigerung ...