Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren über den Mindestunterhalt: Zulässigkeit der auf vor dem Festsetzungsbeschluss noch nicht erhobene Einwendungen gestützten Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde kann gem. § 256 S. 2 FamFG auf Einwendungen nach § 252 FamFG nur gestützt werden, wenn diese Einwendungen jeweils bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war.

 

Normenkette

FamFG §§ 252, 256 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 22.01.2010; Aktenzeichen 40 FH 59/09 VU)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 22.1.2010 - 40 FH 59/09 VU - wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 21.4.2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.

Beschwerdewert: 3.744 EUR.

 

Gründe

Mit am 20.11.2009 eingegangenem Antrag vom 16.11.2009 beantragte der Antragsgegner als Beistand des am 1.3.2002 geborenen Kindes N. M. A. S. die Festsetzung des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gegen den Antragsgegner, den Vater des betroffenen Kindes.

Nachdem die Rechtspflegerin beim AG - Familiengericht- Saarbrücken mit Verfügung vom 24.11.2009 dem Antragsgegner u.a. den Antrag nebst Berechnungen des rückständigen Unterhalts, Hinweisblatt und Einwendungsvordruck, dem Antragsgegner zugegangen am 27.11.2009 (Bl. 11 d.A.), übermittelt und der Antragsgegner sich nicht geäußert hatte, setzte diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.1.2010 den Unterhalt, den der Antragsgegner an das betroffene Kind zu zahlen hat, für die Zeit ab dem 1.12.2009 auf 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und für die Zeit ab dem 1.3.2014 auf 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe - jeweils abzgl. des hälftigen Kindergeldes - nebst rückständigem Unterhalt für die Zeit vom 1.10. bis 30.11.2009 i.H.v. 480 EUR fest (Bl. 13, 14 d.A.).

Gegen den ihm am 27.1.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 17.2.2010 eingegangenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Zeitraum und die Höhe des Unterhalts nicht richtig berechnet seien. Was den Zeitraum anbelange, sei zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung des rückständigen Unterhalts mit Blick auf vier unterhaltsberechtigte Kinder eine Mangelfallberechnung geboten gewesen sei. Dies gelte auch für die Höhe der bestehenden Unterhaltsansprüche, zumal am 28.2.2010 aller Voraussicht nach ein weiteres Kind aus seiner Beziehung mit seiner jetzigen Lebensgefährtin geboren werde. Dies habe das Familiengericht nicht berücksichtigt. Da er nur über ein Nettoeinkommen i.H.v. 1.260 EUR monatlich, bereinigt um die Fahrtkosten und weitere - näher bezeichnete - Belastungen i.H.v. 1.022,39 EUR verfüge, sei er unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts (900 EUR) nicht leistungsfähig (Bl. 19 ff., 30 ff.d.A.).

Mit Beschluss vom 26.3.2010 hat das Familiengericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Bei den vorgetragenen Einwendungen handele es sich um solche nach § 252 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 256 FamFG könne die Beschwerde nicht auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG gestützt werden, die nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses erhoben gewesen seien. Da der Antragsgegner nicht bereits gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben habe, sei dieser Vortrag im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Auch habe der Antragsgegner nicht erläutert, aus welchen Gründen der Zeitraum des Unterhalts nach Maßgabe der Festsetzung unrichtig berechnet sei (Bl. 33 d.A.).

Der Senat hat mit Verfügung vom 8.4.2010 die Parteien darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden Verfahren weder Anwaltszwang besteht noch eine Abhilfemöglichkeit gegeben ist und Gelegenheit gegeben, zu dem Beschluss vom 26.3.2010 Stellung zu nehmen (Bl. 34 d.A.).

Der Antragsgegner hat daraufhin geltend gemacht, dass er Einwendungen nach § 251 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG erhoben habe, die auch unabhängig von dem Versuch einer außergerichtlichen gütlichen Einigung im Beschwerdeverfahren zulässig seien, dass nämlich mit Blick auf fünf unterhaltsberechtigte Kinder eine Mangelfallberechnung geboten gewesen sei, also die Höhe der Unterhaltsverpflichtung im Streit sei; der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach sei nie bestritten worden.

Der Antragsgegner beantragt, den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 22.1.2010 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Unterhalt zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller verweist darauf, dass der Antragsgegner mit den erhobenen Einwendungen gem. § 256 FamFG ausgeschlossen sei, auch habe er ungeachtet des Umstandes, dass er bereits mit am 30.10.2009 zugestelltem Schreiben vom 28.10.2009 unter Fristsetzung u.a. zum Nachweis über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden sei (Bl. 37, 44...

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