Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Unterhaltsabfindung stellt kein nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen dar
Leitsatz (amtlich)
Die Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 3, § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen 8 F 284/08 UE/PKH 2) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 15.3.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung an das Familiengericht Völklingen zurückverwiesen.
Gründe
I. In dem Verfahren 8 F 284/08 UE des AG - Familiengericht - Völklingen nahm der Kläger die Beklagte auf Abänderung eines in dem Verfahren des AG - Familiengericht - Völklingen - 8 F 72/98 - am 7.10.1998 abgeschlossenen verfahrensbeendenden Vergleichs, der an die Beklagte zu leistenden nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 1.115 DM (= 570 EUR) zum Gegenstand hatte, in Anspruch.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Kläger u.a. verpflichtete, in Abänderung des Vergleichs vom 7.10.1998 in dem Verfahren des AG - Familiengericht - Völklingen - 8 F 72/98 - an die Beklagte als Abfindungsbetrag für einen noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 BGB einen Einmalbetrag i.H.v. 4.000 EUR bis längstens 30.11.2008 zu zahlen (Ziff. 1.), Einigkeit der Parteien darüber bestand, dass mit der Zahlung dieses Betrages sämtliche nachehelichen Ehegattenunterhaltsansprüche der Beklagten ggü. dem Kläger abgegolten sind und nicht mehr bestehen (Ziff. 2.) und weiterhin Einigkeit der Parteien darüber bestand, dass ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf rückständigen nachehelichen Unterhalt nach Zahlung der 4.000 EUR nicht mehr besteht (Ziff. 5.).
Zugleich bewilligte das Familiengericht der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., [Ort] (Bl. 12d. PKH- BA.).
Mit Verfügung vom 26.11.2009 wurde die Beklagte vom Familiengericht - Rechtspfleger - unter Hinweis auf die Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Verlangen des Gerichts darzulegen und den Nachweis hierüber zu führen, aufgefordert, zur Überprüfung eventueller Veränderungen einen diesem Schreiben beigefügten Vordruck innerhalb von drei Wochen ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen zurückzusenden. Weiter wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der Frist sowie der notwendigen Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. durch Belege) die Beklagte die bereits entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sofort in vollem Umfang zahlen müsse (Bl. 14d. PKH-BA.).
Mit Datum vom 10.12.2009 reichte die Beklagte eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zu den Akten (Bl. 15 bis 28d. PKH-BA.).
Mit Verfügung vom 17.12.2009 bat die Rechtspflegerin die Beklagte, einen aktuellen Einkommensnachweis zu den Akten zu reichen und mitzuteilen, ob der in dem Vergleich vom 28.10.2008 zugesprochene Abfindungsbetrag i.H.v. 4.000 EUR bereits gezahlt worden sei. Diese Mitteilung wurde auch von dem Kläger erbeten (Bl. 29. d. PKH-BA.).
Ausweislich eines Vermerks vom 8.1.2010 wurde seitens des Klägers eine Fotokopie des Übereisungsbelegs über 4.000 EUR zu den Akten gereicht (Bl. 30d. PKH-BA.).
Mit Schreiben vom 15.1.2010, eingegangen am 2.2.2010, teilte die Beklagte unter Beifügung von Einkommensnachweisen für die Monate Oktober bis Dezember 2009 mit, dass die Unterhaltszahlung im Dezember 2008 eingegangen und von ihr zum Lebensunterhalt verbraucht worden sei (Bl. 31d. PKH-BA.).
Mit Verfügung vom 3.2.2010 wies die Rechtspflegerin die Beklagte darauf hin, dass wegen der Auszahlung des Betrages i.H.v. 4.000 EUR beabsichtigt sei, eine Einmalzahlung i.H.v. 1.585,68 EUR zur Rückzahlung der PKH anzuordnen, weil dieser Betrag vorrangig auf die Prozesskostenhilfe zu leisten sei (Bl. 37d. PKH-BA.).
Mit Schriftsatz vom 23.2.2010 widersprach die Beklagte dieser Auffassung (Bl. 39/40d. PKH-BA.).
Mit Beschluss vom 15.3.2010 hat die Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Völklingen - 8 F 284/08 UE - die mit Beschluss vom 28.10.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend "ergänzt", dass zum 1.5.2010 eine Einmalzahlung i.H.v. 1.585,68 EUR zu zahlen ist, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Abfindungsbetrag i.H.v. 4.000 EUR für einen damals noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhalt vorrangig für die zu bestreitenden Prozesskosten einzusetzen sei. Dass der Betrag mittlerweile aufgebraucht sei, gehe zu Lasten der Beklagten (Bl. 42, 43d. PKH-BA.).
Gegen den ihr am 17.3.2010 zugestellten Beschluss hat die Beklagte ...