Leitsatz (amtlich)
1. Eine die Fälligkeit bewirkende Leistungsablehnung erfordert eine endgültige und erkennbar abschließende Stellungnahme des Versicherers, mit der er bekundet, keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen zu wollen, die so eindeutig ist, dass der Versicherungsnehmer daraus zweifelsfrei entnehmen kann, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht ablehnt.
2. Ermöglichen es die bisherigen Auskünfte nicht, eine abschließende Entscheidung über die Eintrittspflicht zu treffen und verweigert der Versicherungsnehmer die gebotene Mitwirkung an einer ärztlichen Begutachtung, so hat dies zur Folge, dass der Versicherer die Ermittlungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht im Sinne des § 14 VVG nicht abschließen kann.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 20/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2019 - 14 O 20/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am 21. September 1989 geborene Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. Dezember 2012 ein Versicherungsvertrag über einen "Berufsunfähigkeits-Schutz zum Einsteiger-Tarif" (Versicherungsschein Nr. ..., Anlage A 1), bestehend aus einer Hinterbliebenen-Absicherung (Risikoversicherung) und einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Bestandteil dieses Vertrages sind u.a. die Bedingungen der Antragsgegnerin für die Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung - Basis-Schutz (BB-BUZ, Anlage A3). Die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit versicherte monatliche Rente beträgt 1.000,- Euro. Bei dem Antragsteller, der den Beruf des Friseurs erlernt hat und diesen in gesunden Tagen als Geselle in einem Frisiersalon ausübte, wurde am 21. März 2016 eine Fraktur des Kahnbeins der rechten Hand festgestellt. Im Jahr 2017 stellte er einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Eine daraufhin von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des behandelnden Arztes des Orthopädisch-Chirurgischen Zentrums vom 18. September 2017 (Anlage A5) gelangte zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung bestehender Einschränkungen des Antragstellers das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste bis zu 6 Stunden am Tag, Haare schneiden mit Schere und Maschine bis zu 4 Stunden am Tag und dass Termine mit Kunden zum Beraten und Verkaufen sowie Tönungen auftragen ganztags möglich sei. In einer weiteren Auskunft vom 25. Oktober 2017 (Bl. 44 f. GA) äußerte der behandelnde Orthopäde die Einschätzung, der Antragsteller "müsste weitgehend voll einsetzbar" sein. Mit Schreiben vom 13. November 2017 (Anlage A 7) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass anhand der eingereichten Unterlagen der Nachweis einer Berufsunfähigkeit von zumindest 50 Prozent nicht erbracht sei und sie daher keine Leistungen erbringen könne; zugleich wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Angaben zu machen, sofern seiner Meinung nach der zuvor genannte Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden sei. Mit Schreiben vom 1. März 2018 (Anlage A8) übersandte der Antragsteller weitere Unterlagen, darunter die Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 26. Februar 2018, in der ihm eine Verschlechterung seiner Situation attestiert wurde; danach sei das Formen von Frisuren mit Fön, Kamm und Bürste nur noch bis zu 4 Stunden am Tag, das Haare schneiden mit Schere und Maschine nur noch bis zu 2 Stunden am Tag möglich. Die Antragsgegnerin bestätigte mit Schreiben vom 27. März 2018 (Anlage A9) den Erhalt der Unterlagen und kündigte deren Auswertung an. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 teilte sie mit, dass zur abschließenden Überprüfung ihrer Entscheidung die Erstellung eines interdisziplinären orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens durch das Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich sei. Einer dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juni 2018 übermittelten Einladung zur auftragsgemäßen Begutachtung durch das Zentrum für Nervenheilkunde - Dres. ... pp. am 23. Juli 2018 kam der Antragsteller nicht nach. Das Angebot der Antragsgegnerin, einen anderen Gutachter zu beauftragen, lehnte er ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2018 vertrat er die Auffassung, alle zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen lägen bereits vor, und die Antragsgegnerin habe nunmehr ihre Leistungspflicht anzuerkennen.
Zur Begründung seines zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klageentwurfs hat der Antragsteller behauptet, er habe in gesunden Tagen primär die Haare der Kunden geschnitten, wobei er vornehmlich eine mit Daumen und Ringfinger geführte Haarschneideschere genutzt habe; einen zeitlich kaum ins Gewicht fallenden Anteil seiner Arbeitszeit habe er auf das Waschen, Föhnen und Färben von Haaren verwandt. Infolge der erlittenen Fraktur des Kahnbeins leide er bei Belastung des rechten Daumens an Krämpfen in de...