Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Schiedsverfahren in einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) ist auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig mit der Bildung des Schiedsgerichts bei dem OLG eingeht.
2. Die Antragsberechtigung ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller - sei es auch nur in der Funktion eines weiteren Beteiligten - förmlich am Schiedsverfahren beteiligt wurde.
3. Werden gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten von der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, so führt nicht bereits die sprachliche Formulierung der Antragstellung aus dem Anwendungsbereich des Ausschlusses hinaus, sofern der Antragsteller bei wertender Erfassung des Antrags mit Gestaltungswirkung inter omnes den Ausschluss eines Gesellschafters betreibt.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das mit Schiedsklage vom 6.2.2008 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren der Antragsgegner zu 1) bis 5) gegen die Antragsgegnerin zu 6) unzulässig ist.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des auf Seiten des Antragstellers beigetretenen Streithelfers.
Gründe
I. Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1)-5) und die weiteren Beteiligten sind Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 6) und der Gebr. A. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), deren Komplementärin die Antragsgegnerin zu 6) ist.
Der im Jahr 1995 geschlossene Gesellschaftsvertrag der GmbH enthält in § 15 eine Schiedsklausel. Diese lautet:
(1) Im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis, über deren Gegenstände die Vertragsparteien berechtigt sind, einen Vergleich abzuschließen, entscheidet ein Schiedsgericht endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.
(2) Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsklagen.
Am 20.7.2007 luden die Geschäftsführer der GmbH für den 10.8.2007 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der "Gebr. A. Geschäftsführungs-GmbH" (Bl. 33 d.A.) ein. Nach Tagesordnungspunkt 4 war über den Ausschluss des Gesellschafters T. A. aus der GmbH und unter Tagesordnungspunkt 5 über die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der GmbH aus wichtigem Grund zu beschließen. Da die erforderliche Mehrheit von 80 % der Stimmen (§ 6 Abs. 2 des GmbH-Vertrages) nicht gewährleistet war, wurden keine Beschlüsse gefasst. Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 27.8.2007 wurde die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, weshalb der Versammlungsleiter die Auffassung vertrat, dass ein Beschlussergebnis nicht festgestellt werden könne.
Mit der Klageschrift vom 26.10.2007 erhoben die Antragsgegner zu 1) - 5) Schiedsklage gegen die GmbH, den Antragsteller und die weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich des Gegenstandes der Antragstellung wird auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.2007 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der dortigen Schiedskläger an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Nachdem bislang keine Einigung über die Zahl der Beisitzer in dem einzuleitenden Verfahren erzielt werden konnte, habe ich meinen Antrag, die beiden Verfahren zu verbinden, ggü. der Gesellschaft zurückgenommen. Es wird nunmehr das Verfahren auf Ausschluss aus der GmbH isoliert betrieben werden. Für dieses Schiedsklageverfahren haben sich die Parteien, zum einen die von mir vertretenen Gesellschafter, zum andern die Gebr. A. Geschäftsführungs- GmbH, auf beiderseitige Parteischiedsrichter geeinigt."
Mit Klage vom 6.2.2008 (Bl. 63 ff. d.A.) reichten die Antragsgegner zu 1)-5) gegen die Antragsgegnerin zu 6) Klage mit dem Antrag ein.
I. festzustellen, dass der bisherige Gesellschafter T. A. als Gesellschafter der GmbH ausgeschlossen sei;
II. hilfsweise festzustellen, dass der Anteil des Gesellschafters T. A. i.H.v. 10.000 DM an der GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer Abfindung nach dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils eingezogen sei;
III. weiter hilfsweise: der Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 27.8.2007 hinsichtlich des Ausschlusses des T. A. und der Einziehung seines Geschäftsanteils werde für nichtig, äußerst hilfsweise für unwirksam erklärt, und festzustellen, dass der Gesellschafter T. A. gemäß dem Klageantrag zu 1) ausgeschlossen sei, hilfsweise gemäß Antrag zu 2) zu verfahren sei.
Am 18.2.2008 nahm Rechtsanwalt Dr. D. B. ggü. dem Schiedsrichter D., Direktor des ArbG, der zugleich für den weiteren Schiedsrichter, den Vorsitzenden Richter am LG Dr. H. handelte, sein Amt als Obmann des Schiedsgericht an.
Auch die Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens ist am 18.2.2008 eingegangen.
Der Antragsteller und sein Streithelfer vertreten die Auffassung, dass Beschlussmängelstreitigkeiten der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entzog...