Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht vollstreckungsfähiger Inhalt eines Vergleichs
Leitsatz (amtlich)
Einem auf Nachbesserung gerichteten Vergleich fehlt es mangels Bestimmtheit an der Vollstreckungsfähigkeit, wenn eine Konkretisierung der Nachbesserungsverpflichtung weder in Bezug auf den zu beseitigenden Mangel, noch in Bezug auf den zu erzielenden Erfolg oder auf die Art, wie dieser herbeizuführen ist, erfolgt ist. Dass für den zu vollstreckenden Anspruch die Vorgabe eines Sachverständige maßgeblich sind, die in Zukunft erst eingeholt werden sollen, wird den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Titels nicht gerecht.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.02.2009; Aktenzeichen 9 O 23/06) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 2.2.2009 - 9 O 23/06 - abgeändert.
Der Antrag der Gläubigerin vom 11.4.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 860 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Schuldner war von der Gläubigerin mit der Lieferung und dem Einbau mehrerer Kunststofffenster und eines mehrteiligen Haustürelements beauftragt. Mit Klageschrift vom 19.1.2006 hatte die Gläubigerin einen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten geltend gemacht.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 10.5.2006 (Bl. 106 d.A.) hat der Schuldner sich - u.a. - verpflichtet, die Eingangstür der Gläubigerin "gemäß den Vorgaben von Architekt R.- O. H., [Ort], die dieser vor Ort bei der Nachbesserung machen soll, unter Berücksichtigung der Systemvorgaben nachzubessern" (Ziff. 1 des Vergleichs). In Ziff. 3 des Vergleichs heißt es: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Gutachterkosten H., weil sie Verwendung im Prozess gefunden haben, zu den Prozesskosten gehören". Gemäß Ziff. 4 des Vergleichs sind die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 von der Gläubigerin und zu 2/3 von dem Schuldner zu tragen.
Nachdem mehrere Nachbesserungstermine der Parteien mit dem Sachverständigen ohne Erfolg geblieben waren - wobei die Gründe hierfür zwischen den Parteien streitig sind, hat der Sachverständige mit an die Gläubigerin gerichtetem Schreiben vom 4.9.2007 (Bl. 145 d.A.), das diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.1.2008 (Bl. 179 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten des Schuldners weitergeleitet hat, folgendes ausgeführt:
"Aus technischer Sicht ist festzustellen, dass das statische Aussteifungsprofil einzubauen ist. Dieses Profil wurde eingebaut, jedoch nicht in fachgerechter Art und Weise, das heißt hier hat in Teilen keine Verschraubung mit dem Stahlkern des vorhandenen Elementes stattgefunden. Des Weiteren ist auch dieses Aussteifungsprofil nicht nach oben und unten fixiert, sondern einfach auf den Rahmen selbst aufgeschraubt, so dass es technisch keinerlei Funktion übernehmen kann. An diesem Sachverhalt ändert sich nichts. Um die Arbeit entsprechend sachgerecht herzustellen, ist wie im Gutachten schon benannt das Aussteifungsprofil sachgerecht herzustellen, das heißt nach oben und unten lagetechnisch zu fixieren und mit dem Rahmen entsprechend kraft schlüssig zu verbinden, wozu das Einschrauben in den Kunststoff alleine nicht genügt. Weitere Ausführungen, etc. sind auch bei erneuten Ortsterminen nicht möglich, da in der Sache selbst sich aus sachverständiger Sicht nichts ändert. Zur Beseitigung der nicht ordnungsgemäßen Nachbesserung bitte ich das Vorbenannte durchzuführen, so dass nach Durchführung dieser Arbeiten nach meiner Sicht davon auszugehen ist, dass der Mangel behoben ist, wenn nicht wieder erneute Mängel bei der Nachbesserung eingebaut werden."
Unstreitig hatten zwei Mitarbeiter des Schuldners anlässlich eines Nachbesserungstermins am 24.10.2007 eine Verschraubung des Profils mit dem Stahlkern des Türelementes nach den Vorgaben des Sachverständigen versucht, bei den Bohrungen jedoch den Stahlkern verfehlt (Bl. 147 d.A.).
Ein von dem Sachverständigen mit Schreiben vom 13.8.2008 (Bl. 159 d.A.) vorgeschlagener Nachbesserungstermin am 3.9.2008 scheiterte daran, dass keine der Parteien dessen Aufforderung nachgekommen war, sich zur Übernahme der mit 300 EUR veranschlagten Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen bereitzuerklären (Bl. 170 d.A.).
Die Gläubigerin behauptet, die bisherigen Nachbesserungsbemühungen des Schuldners hätten den Vorgaben des Architekten H. - wie sie sich aus dessen Schreiben vom 4.9.2007 ergeben - nicht entsprochen. Vielmehr sei durch die Fehlbohrung weiterer Schaden an der Tür entstanden.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.4.2008 (Bl. 126 d.A.) hat die Gläubigerin beantragt,
I. die Gläubigerin zu ermächtigen, die dem Schuldner nach der Ziff. 1 des erwähnten Vergleichs obliegende vertretbare Handlung, nämlich die Eingangstür an dem Anwesen der Gläubigerin in [PLZ] [Ort], [Straße, Nr.], gemäß den Vorgaben von Herrn Archite...