Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eigene Ermittlungen anstellt und sich kritisch mit Privatgutachten auseinandersetzt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 07.12.2007; Aktenzeichen 9 O 381/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 7.12.2007 - 9 O 381/05, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.400 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der über einen Zeitraum von 18 Jahren mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen stand, erwarb von dieser wiederholt importierte und restaurationsbedürftige Oldtimer, so zuletzt einen Jaguar XK 150 S Roadster im Jahre 1994. Dieses Fahrzeug sollte von der Beklagten restauriert und in den Zustand 1 versetzt werden, wobei die Arbeiten absprachegemäß über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren durchgeführt werden sollten. Nachdem im April 1999 anlässlich eines Treffens auf der Oldtimer-Messe von dem Geschäftsführer der Beklagten eine Auslieferung noch im Jahre 1999 angekündigt worden war, wurde das Fahrzeug dem Kläger schließlich im September 2002 in Aachen übergeben.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 9.812,59 EUR Schadensersatz zzgl. 446,37 EUR vorprozessual entstandenen rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühren in Anspruch. Er hat geltend gemacht, dass die Beklagte beauftragt gewesen sei, eine Generalüberholung des Motors des Jaguars vorzunehmen, was diese jedoch, was sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. zweifelsfrei ergebe, nicht getan habe. Von daher habe die Beklagte ihm u.a. die Kosten, die ihm durch die Generalüberholung des Motors durch eine Fachfirma entstanden seien, zu erstatten.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass nicht sie, sondern eine Fa. B. mit der Generalüberholung beauftragt gewesen sei. Im Übrigen habe die Fa. B. die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Eventuelle Schäden am Motor, wie sie der Gutachter D. festgestellt habe, seien während des Betriebes des Fahrzeugs beim Kläger entstanden.
Das LG ordnete nach Vernehmung des Zeugen B. zu der Frage, wer Auftraggeber der Generalüberholung des Motors gewesen sei (Bl. 87/88 d.A.), die Durchführung einer Beweisaufnahme an zu der Behauptung des Klägers, der Motor des Jaguars XK 1509 sei nicht generalüberholt worden und habe bei Übergabe im September 2002 Mängel aufgewiesen, nämlich ein zu groß eingestelltes Ventilspiel, eine funktionslose Ölfilteranlage, ein verschmutztes Öldruckventil, Fremdkörper in der Ölwanne, zwei Ventilführungen mit zu großem Spiel, stark angelaufene bzw. in ihren Oberflächen verschlissene Kurbelwellenzapfen, kein ausreichendes Hohnbild in den Zylinderbohrungen, extrem hohe Kolbenringstoßspiele, stark eingelaufene Kolbenschäfte, zu großes Kolbenbolzenspiel, zu großes Kolbenspiel sowie nicht ordnungsgemäß eingebaute Pleuelstangen (Bl. 92/93 d.A.).
Nachdem zu diesem Beweisthema Zeugen -u.a. im Wege der Rechtshilfe- vernommen worden waren, ordnete das LG mit Beschluss vom 2.10.2006 gegenbeweislich die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Sachverständigen insbesondere mit der Feststellung, ob vorhandene Mängel durch eine Fahrt ohne funktionierenden Ölkreislauf entstanden sind und der Motor zuvor generalüberholt worden ist. Zugleich beauftragte es den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. mit der Beweiserhebung (Bl. 138 d.A.).
Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. erstatte, nachdem er mehrfach um Überlassung der von dem Gutachter D. gefertigten Lichtbilder -im Original oder auf Datenträger-, die den Motorschaden dokumentieren, gebeten hatte, am 13.8.2007 sein Gutachten (Bl. 181 ff. d.A.). Mit Verfügung vom 17.8.2007 setzte das LG den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen
Mit Schriftsatz vom 3.9.2007, eingegangen am 3.9./4.9.2007, lehnte der Kläger den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich aus der Diktion des Gutachtens, aber auch aus den vom dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen erkennen lasse, dass der Sachverständige den Gutachter D. bzw. dessen Gutachten habe "auseinander nehmen" wollen. So habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ohne Beauftragung oder erkennbare Notwendigkeit Ausführungen zum Fehlen eines Herkunftszertifikats des Fahrzeugs bzw. zum Bewertungsgutachten S. gemacht, was mit der Frage der Generalüberholung gar nichts zu tun habe. Ferner habe er Bezug genommen auf ein Werkstatthandbuch, ohne die Bezugsquelle bzw. den Ort der Einsichtnahme anzugeben. Ferner habe der Sachverständige sich auf Fotos eines Vergleichsfahrzeugs bezogen, ohne anzugeben, wann und wo er diese Fotos (bei der Beklagten?) gemacht habe. Soweit der Sachverständige sich weiter zu Fragen der Bewertung des Fahrzeugs geäußert und das Fahrzeug wiederum abgewertet hab...