Leitsatz (amtlich)
Vereinbarungen von Ehegatten, nach denen ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eines Ehegatten mit einem geringeren Ausgleichswert übertragen werden soll und gleichzeitig der Ausgleich von Anwartschaften des anderen Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterbleibt, verstoßen nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG.
Tenor
1. Der Deutschen Rentenversicherung Saarland wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 13.6.2012 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg - 9 F 200/11 S - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See 11,9268 Entgeltpunkte, bezogen auf den 31.5.2011, übertragen werden.
3. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Beschwerdewert: 97.800 EUR.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute haben am 13.5.1988 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder R., geboren am ... August 1991, und N., geboren am ... Juni 1995, hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 10.6.2011 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.5.1988 bis 31.5.2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV Knappschaft Bahn See, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe eines Ausgleichswertes von 9,3538 Entgeltpunkten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 0,6176 Entgeltpunkten erworben. Außerdem hat die Antragstellerin Anrechte bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK, weitere Beteiligte zu 3) sowie zwei Anwartschaften auf eine private Altersversorgung bei der A. Lebensversicherungs-AG (A., weitere Beteiligte zu 4) erlangt.
Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Ausgleichswertes von 19,5534 Entgeltpunkten erworben und Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge bei der S. AG (weitere Beteiligte zu 5) sowie aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der F. Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung, (F., weitere Beteiligte zu 6) erlangt. Das Familiengericht hat den beteiligten Eheleuten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dabei hat es die korrespondierenden Kapitalwerte der jeweiligen Anrechte gegenübergestellt und daraus ermittelt, dass zugunsten der Antragstellerin ein Ausgleich mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 71.838,87 EUR zu erfolgen hätte, woraus sich umgerechnet 11,9268 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäben; im Hinblick darauf hat es vorgeschlagen, den Versorgungsausgleich durch Übertragung der Anrechte des Antragsgegners bei der DRV Saarland in entsprechender Höhe auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Knappschaft Bahn See durchzuführen.
Im Verhandlungstermin vom 13.6.2012 haben sich die beteiligten Eheleute in einem Vergleich entsprechend geeinigt. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Eheleute - insoweit rechtskräftig - geschieden (Ziff. 1 des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Saarland auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Knappschaft Bahn See 11,9268 Entgeltpunkte übertragen (Ziff. 2 des Beschlusstenors) und festgestellt hat, dass im Übrigen ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (Ziff. 3. des Beschlusstenors).
Hiergegen wendet sich die DRV Saarland mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die in dem Vergleich vorgenommene Saldierung den verbindlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche; hierdurch würden auch mehr Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, als bei korrekter Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieser habe daher nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und vertreten die Auffassung, dass der abgeschlossene Vergleich der Dispositionsfreiheit der beteiligten Eheleute unterliege und auch im Übrigen wirksam sei.
Die KZVK trägt vor, dass der von ihr vorgeschlagene Ausgleichswert einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.533,98 EUR und nicht, wie vom Familiengericht in seinem Vergleichsvorschlag zugrunde gelegt, von 1.638,08 EUR entspreche. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert.
II. Die Beschwerde ist nach...