Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. (hier: bejaht).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 26/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 5. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 26/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 185.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von drei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen "Europlus-top", die der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen hat. Bei allen drei Vertragsabschlüssen erhielt der Kläger bereits mit der Antragsstellung die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgehändigt. Das für die Beantragung in allen drei Fällen jeweils verwendete, äußerlich identische Antragsformular (z.B.: Seiten 5 und 6 der Anlage K4), das aus zwei Seiten bestand, war in Form einer zweispaltigen Tabelle gestaltet, die in mehrere, jeweils mit einer in größerer Schrift und in Fettdruck gehaltenen Überschrift betitelte Abschnitte untergliedert war; in der linken, schmaleren Tabellenspalte befand sich jeweils ein Schlagwort, das den Inhalt der in der rechts daneben befindlichen Spalte überschrieb. Sämtliche Antragsformulare sind auf Seite 2 unten, am Ende des - fett und hervorgehoben - mit "Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers" überschriebenen Abschnittes in der letzten von insgesamt sechs Tabellenzeilen, jeweils zwei Mal vom Kläger unterzeichnet worden, und zwar einmal im oberen linken Bereich dieser Tabellenzeile, unmittelbar nach der Datumsangabe, und ein weiteres Mal im Nachgang zu einem darunter abgedruckten Empfangsbekenntnis. Derselbe mit "Erklärungen und Unterschriften des Antragstellers" überschriebene Abschnitt enthielt in der unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile befindlichen Tabellenzeile, die in ihrer linken Spalte mit "Rücktrittsrecht" betitelt ist, nachfolgende Belehrung:

Rücktrittsrecht

Wenn die Vorsorge Lebensversicherung AG den Antrag annimmt, kann ich innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages davon zurücktreten. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner Erklärung gewahrt. Auf das Rücktrittsrecht wird die Vorsorge noch einmal im Versicherungsschein hinweisen.

Am 20. Januar 2001 beantragte der Kläger unter Verwendung des vorstehend beschriebenen Antragsformulars zunächst den Abschluss eines Versicherungsvertrages Nr. ... nach dem Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage B25). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte unter dem 2. Februar 2001 den Versicherungsschein aus (Anlage K2). Beginn der Versicherung war danach der 1. Februar 2001; der monatliche Versicherungsbeitrag belief sich zunächst auf 400,- DM = 204,52 Euro bei dynamischer Beitragsanpassung von jährlich 5 Prozent. Der Kläger beantragte sodann am 20. Dezember 2001 den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage B36). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte unter dem 10. Januar 2002 den Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ... aus (Anlage K3). Beginn der Versicherung war hiernach der 1. Mai 2002; der monatlich zu zahlende Versicherungsbeitrag belief sich zunächst auf 306,78 Euro bei dynamischer Beitragsanpassung von jährlich 5 Prozent. Schließlich beantragte der Kläger am 4. Mai 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer weiteren fondsgebundenen Rentenversicherung im Tarif RVIC2 mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Anlage K4). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm den Antrag an und fertigte am 15. Mai 2002 den Versicherungsschein mit der Versicherungsnummer ... aus (Anlage K1). Beginn der Versicherung war hiernach der 1. Juni 2002; der monatliche Versicherungsbeitrag belief sich auf 2.556,46 Euro. Auf den ersten Versicherungsvertrag Nr. ... zahlte der Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 2001 bis Mai 2004 insgesamt Prämien in Höhe von 8.684,16 Euro, ab Juni 2004 war der Vertrag beitragsfrei gestellt. Auf den Vertrag Nr. ... zahlte er im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis November 2006 insgesamt Prämien in Höhe von 7.896,80 Euro. Im Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 war der Vertrag beitragsfrei gestellt. Auf den Vertrag Nr. ... zahlte der Kläger im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis Dezember 2017 insgesamt 68.305,04 Euro an Prämien. Im Zeitraum Juni 2004 bis Mai 2006 war ...

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