Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen 12 O 194/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.6.2000 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 194/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 257.724,89 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12.5.1998 und einen weiteren Betrag von 119.656,12 EUR zu zahlen

nebst 4 % Zinsen

aus 9.204,46 EUR ab 1.6.1998

aus 9.204,46 EUR ab 1.9.1998

aus 9.204,46 EUR ab 1.12.1998

aus 9.204,46 EUR ab 1.3.1999

aus 9.204,46 EUR ab 1.6.1999

aus 9.204,46 EUR ab 1.9.1999

aus 9.204,46 EUR ab 1.12.1999

aus 9.204,46 EUR ab 1.3.2000

nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 9.204,46 EUR ab 1.6.2000

aus 9.204,46 EUR ab 1.9.2000

aus 9.204,46 EUR ab 1.12.2000

aus 9.204,46 EUR ab 1.3.2001

aus 9.204,46 EUR ab 1.6.2001."

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 322.156,10 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die die Wa. Aggregatebau GmbH im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte.

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer dieser zuletzt 56 Arbeitnehmer beschäftigenden GmbH, deren Anteile er selbst zu 80 % und seine Ehefrau zu 20 % hielten. Der Kläger, der über eine abgeschlossene Lehre als Elektriker und Elektromaschinenbauer verfügt, entwickelte, plante und konstruierte Stromaggregate. Er nahm - selbst - dazu bei von ihm aquirierten industriellen Kunden Aufnahmen des Bestandes von Stromversorgungssystemen vor, ermittelte den Bedarf und plante neue Anlagen, die in seinem Unternehmen unter seiner Aufsicht dann hergestellt wurden. Ferner nahm er die Leistungs- und Kostenberechnungen vor. Dabei gelang es ihm neue Technologien - Aggregate für Kern- und Blockheizkraftwerke - zu entwickeln und zu produzieren.

Am 1.11.1986 trafen die GmbH und der Kläger eine Versorgungsabrede, wonach dem Kläger ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Zahlung einer Rente i.H.v. 75 % des zuletzt gezahlten monatlichen Bruttofestgehaltes zustehen sollte (Bl. 92 ff. d.A.). Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 8.9.1987 (Bl. 95 d.A.) wurde diese Versorgungszusage in eine Versorgungs- und Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung geändert, deren Finanzierung gemäß einem Vorschlag der Beklagten vom 5.6.1987 (Bl. 16 d.A.) erfolgen sollte. Zugleich wurde der Kläger - als versicherte Person - zum Abschluss der entsprechenden Rückdeckungsversicherung im Namen der GmbH und zur Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts für die versicherte Person ermächtigt (Bl. 95 d.A.). Auf einen Antrag der GmbH vom 14.9.1987 (vgl. hierzu Bl. 353 d.A.: Original; Bl. 329, 339: Kopie) wurde zur Absicherung dieser Versorgungszusage mit Beginn vom 1.9.1987 eine solche Rückdeckungsversicherung, nämlich eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Nr. OOOOO (Bl. 18 d.A.), bei der Beklagten zu deren Bedingungen (Bl. 49 f. d.A.) abgeschlossen. Versicherte Person war der Kläger; für den Fall der Berufsunfähigkeit war eine jährliche Rentenzahlung i.H.v. 72.009,44 DM (= 36.817,84 EUR) vereinbart (Bl. 18 d.A.).

Mit Vereinbarung vom 22.10.1987 (Bl. 19 d.A.) verpfändete die GmbH dem Kläger - zur Sicherung aller Ansprüche aus der ihm am 1.9.1987 erteilten Pensionszusage - "ihre Rechte und Ansprüche auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen". Diese Vereinbarung wurde von dem Kläger für sich selbst als Pfandgläubiger und zugleich für die GmbH als Versicherungsnehmerin unterzeichnet; eine Befreiung des Klägers von § 181 BGB sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Am 12.11.1990 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall. Vom Unfalltag an wurde er bis zum 28.11.1990 in der Neurochirurgischen Klinik der J.-Universität Mainz stationär behandelt und im Anschluss in das E. Krankenhaus Zweibrücken verlegt (Bl. 227 aE d.A.), von wo aus er am 7.12.1990 auf eigenen Wunsch in die häusliche Pflege entlassen wurde (Bl. 395 d.A.). Der Verkehrsunfall wurde von Seiten der GmbH, die mehrere Versicherungen bei der Beklagten unterhielt, mit "Schadensanzeige zur Unfallversicherung und Andere" vom 22.11.1990 (Bl. 25 d.A.) ggü. dem "G.-Konzern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft", bei der die Versicherungsnehmerin eine Unfallversicherung unterhielt, angezeigt. Dabei gab die Versicherungsnehmerin auch die Versicherungsscheinnummer der streitgegenständlichen Versicherung an.

Am 27.12.1990...

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