Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 112/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.07.2016 - Az: 14 O 112/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiste.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 325.263,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Nichtzahlung geschuldeter Renten.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 11111 eine Lebensversicherung mit Unfallzusatz- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Laufzeit bis zum 01.06.2018. Der Kläger ist Immobilienmakler.
Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sieht eine jährliche Rentenzahlung von 27.169,37 EUR (Stand 01.01.2005) und Beitragsbefreiung bei einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vor. Einbezogen waren die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die in § 2 Abs. 1 B-BUZ vorsehen, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Nach § 3 Abs. 4 der Sonderbedingungen für Versicherungen mit automatischer Anpassung unterbleibt die Anpassung während der Dauer der Beitragsbefreiung. Nach § 1 Abs. 1b B-BUZ wird die Rente vierteljährlich im Voraus ausgezahlt.
Nach einer Darmkrebs-Operation im Juli 1997 wurde beim Kläger ein künstlicher Darmausgang gelegt.
Im Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Parteien einigten sich darauf, mögliche Ansprüche bis zum 31.12.2005 durch eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 35.000,00 EUR abzugelten. Der Kläger hat keinen konkreten Zeitpunkt des Eintritts seiner Berufsunfähigkeit vor Januar 2006 behauptet und war bei Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten vom 13.03.2008 bei Prof. Dr. La. ein. Dieser hielt die geschilderten Probleme des Klägers für nachvollziehbar, gelangte aber nur zu einer Berufsunfähigkeit von 40% wegen der Beeinträchtigung bei Außenterminen. Darauf lehnte die Beklagte Leistungen ab.
In dem Rechtsstreit 12 O 284/09 vor dem Landgericht Saarbrücken (5 U 40/13 vor dem Senat) hat der Kläger Rentenleistungen ab dem Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 und lediglich Feststellung hinsichtlich der Beitragsfreistellung verlangt. Durch Urteil vom 19.12.2014 des Saarländischen Oberlandesgerichts (5 U 40/13) wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Beklagte erfüllte die Ansprüche des Klägers entsprechend der Verurteilung, verweigerte jedoch die Zahlung weiterer Berufsunfähigkeitsrenten über den 31.12.2009 hinaus. Sie berief sich auf eingetretene Verjährung.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rentenleistungen ab dem Jahr 2011 bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages im Juni 2018 sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch die Nichtzahlung der geschuldeten Renten.
Durch Urteil vom 05.07.2016 (14 O 112/15) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, weil die vom Kläger beanspruchten Rentenleistungen verjährt seien und deshalb die Nichtzahlung der Beklagten auch keine Vertragsverletzung sei (Blatt 299 d.A.)
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.07.2016 (AZ: 14 0 112/15) wie folgt abzuändern:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 11111 an die Sparkasse Neunkirchen, XXXXXXXXX, auf das Konto IBAN: DE222222222222222222 22 zum Aktenzeichen GA/B
a)
27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
-6.792,35 Euro seit dem 01.01.2011,
-6.792,35 Euro seit dem 01.04.2011,
-6.792,35 Euro seit dem 01.07.2011,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2011,
b)
27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
- 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2012,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2012,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2012,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.10.2012,
c)
27.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
- 6.792,35 Euro seit dem 01.01.2013,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.04.2013,
- 6.792,35 Euro seit dem 01.07.2013,
- 6.792,35 Euro se...