Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber wegen Verletzung der im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung zum Risiko Arbeitslosigkeit obliegenden Vertragspflichten.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 249 Abs. 1, §§ 280-281, 498 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.08.2021; Aktenzeichen 1 O 311/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 311/19) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit ihrem gesondert in Anspruch genommenen Ehemann die Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzugs gekündigten Darlehens.

Die Beklagte und ihr Ehemann schlossen am 15.04.2013 mit der Beklagten einen sog. ...Credit-Vertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 87.587,57 EUR (Anlage K1, Blatt 22). Neben dem Auszahlungsbetrag von 70.584,05 EUR, den die Beklagte und ihr Ehemann im Wesentlichen zur Ablösung anderer Verbindlichkeiten benötigten, war darin ein Betrag von 17.003,52 EUR für den sog. ...Credit-Schutzbrief enthalten, der mitfinanziert wurde. Der Schutzbrief umfasste eine Risikoversicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall und eine Zusatzversicherung Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung.

Das Darlehen einschließlich der Restschuldversicherung wurde vermittelt von der bank eG, in deren Geschäftsräumen in ... der Vertrag unterzeichnet wurde und die hierfür ausweislich der auf Seite 1 der Vertragsurkunde gemachten Angaben eine Provision von 10.388,23 EUR erhielt. Der Sollzins betrug 9,06 %, der effektive Jahreszins 9,45 %. Vereinbart war eine monatliche Zins- und Tilgungsrate von 1.113 EUR bei einer Laufzeit von 120 Monaten. Der Gesamtbetrag belief sich auf 133.472,58 EUR. In der Vertragsurkunde war die Beklagte als "Kunde 1", der Ehemann als "Kunde 2" bezeichnet. Beide Darlehensnehmer traten ihre Gehaltsforderungen und vergleichbare Ansprüche aus Renten, Arbeitslosengeld etc. an die Klägerin ab.

Auf Seite 1 der Vertragsurkunde heißt es unter anderem:

"...Credit-Schutzbrief: gewünscht

Die Restkreditversicherung ist freiwillig und ist keine Voraussetzung für den Kreditvertrag. Sehen Sie dazu die Vertragsinhalte unter ...Credit-Schutzbrief."

Unter Ziffer II.5 der Darlehensbedingungen war vereinbart:

"(...) Mit der Kündigung des Vertrags wird auch ein bestehender ...Credit-Schutzbrief gekündigt. Der Erstattungsbetrag wird für den Ausgleich eines rückständigen Betrags des ...Credit verwendet. Ein überschüssiger Betrag wird dem Kunden erstattet."

Auf Seite 4 des Darlehensvertrags heißt es weiter:

"Fragen zum Absicherungsbedarf

Bei der Durchführung von Versicherungsdienstleistungen in Verbindung mit Konsumentenkrediten informieren wir Sie bedarfsgerecht über Absicherungsmöglichkeiten. Es ist uns wichtig sicherzustellen, dass Sie im Fall unerwarteter Schwierigkeiten keine Probleme mit der Rückzahlung eines Kredits bekommen. Die Beratungsergebnisse werden durch die nachfolgenden Angaben dokumentiert (...).

Haben Sie für den Fall unvorhergesehener Situationen (z.B. Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit) schon so vorgesorgt, dass Sie keine Probleme mit der Bezahlung von Kredit-raten bekommen?

Kunde 1

() Ja

(x) nein

Kunde 2

() Ja

(x) nein

Haben Sie bereits ausreichende Vorsorge für Ihren unerwarteten Todesfall getroffen, damit Ihre Angehörigen gegen eine zusätzliche Restschuld aus diesem Kredit abgesichert sind?

Kunde 1

() Ja

(x) nein

Kunde 2

() Ja

(x) nein

Zusätzliche Schutzzusage bei Absicherung Arbeitslosigkeit

Unter nachfolgend genannten Bedingungen sagt die TeamBank dem Kunden zu, bei Insolvenzeröffnung und gleichzeitig vorliegender Arbeitslosigkeit ihn nicht persönlich in Anspruch zu nehmen. Die Schutzzusage gilt nach Kreditkündigung durch die Team-bank für den Kunden, der diese Bedingungen persönlich erfüllt. Im Falle von mehreren Kunden muss jeder gesondert diese Bedingungen erfüllen.

Hinweis: Der Abschluss der Absicherung Arbeitslosigkeit ist freiwillig. Der Abschluss ist Voraussetzung für die Schutzzusage, aber keine Bedingung für die Gewährung des ...Credit (...)."

Bedingungen für die Schutzzusage:

  • Abschluss der Absicherung Arbeitslosigkeit für den Fall Arbeitslosigkeit als versicherte Person
  • Der Kunde widerruft oder kündigt nicht die Absicherung Arbeitslosigkeit während der Kreditlaufzeit
  • Der Kunde übermittelt der TeamBank eine Kopie der Insolvenzeröffnung (Eröffnungsbeschluss) und des aktuellen Arbeitslosengeldbescheides"

Auf Seite 5 des Darlehensvertrags sind die Bedingungen des ...Credit-Schutzbriefs...

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