Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlautere Werbung mit Preisunterbietung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Werbung mit einer garantierten Preisunterbindung, die darauf abzielt, sich des Konkurrenten und seines Arbeitsergebnisses zu bedienen, kann je nach Lage des Einzelfalls selbst dann am Maßstab des § 3 UWG zu beanstanden sein, wenn sich die Werbemaßnahme nicht gem. § 4 Nr. 10 UWG gezielt gegen einen Mitwerber richtet.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 7I O 100/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen I ZR 48/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.3.2005 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 7I O 100/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Beklagten wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und die Wahrung lauteren Wettbewerbs gehören. Die Beklagte betreibt im Saarland und Rheinland-Pfalz mehrere Einrichtungshäuser, zu deren Angebot u.a. Einbauküchen gehören.

In einer ganzseitigen Anzeige inserierte die Beklagte am ...12.2003 in der Saarbrücker Zeitung mit folgender Ankündigung:

"M.M. - Küchen-Tiefpreis-Garantie. Egal, wer beim Küchenkauf anbietet - wir garantieren ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerberangebot liegt."

Diese Werbung setzte die Beklagte von Januar bis April 2004 in Rheinland-Pfalz und im Saarland mittels Rundfunkwerbung fort, in der es hieß:

"Den günstigsten Preis macht M.M., garantiert 13 % unter jedem Wettbewerbspreis" und "Bei M.M. Küchen Tiefpreisgarantie. Wir liefern garantiert unter jedem Wettbewerbspreis".

Die Klägerin hat die vorstehende Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem LG Saarbrücken - 7IV O 7/04 - durchgeführt. Durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senates vom 14.7.2004 - 1 U 193/04-34 - wurde die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Beklagten eine Werbung mit der vorbeschriebenen Aussage untersagt.

Nachdem die Beklagte die Abgabe einer Schlusserklärung verweigert hat, hat die Klägerin diese im Wege vorliegender Hauptsacheklage mit dem nämlichen Unterlassungsantrag sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte, soweit ihr eine irreführende Werbung vorgeworfen worden war, eine eingeschränkte Unterlassungserklärung (Bl. 61, 62 d.A.) abgegeben, die die Klägerin angenommen hat (Bl. 64 d.A.). Den Klageantrag auf Zahlung von Abmahnkosten haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit die Einrede der Verjährung erhoben hatte.

Die Klägerin hat an ihrem bereits in dem Vorprozess vertretenen Rechtsstandpunkt festgehalten, wonach die angegriffene Werbung wettbewerbswidrig sei und auch unter der Geltung des neuen UWG wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Ziff. 9b UWG sowie gegen §§ 3, 4 Ziff. 10 UWG zu untersagen sei. Durch die Werbung und die Durchführung der darin enthaltenen Ankündigung mache sich die Beklagte in unlauterer Weise die Arbeitsleistung ihrer Mitbewerber im Rahmen der Planung einer Einbauküche zu nutze, indem sie potentielle Interessenten für eine Küche geradezu auffordere, sich bei einem Mitbewerber der Beklagten eine Küchenplanung als Grundlage eines Angebotes erstellen zu lassen, um sich sodann an die Beklagte zu wenden. Dies müsse als sittenwidrig gewertet werden, da sich die Beklagte ohne anerkennenswerten Grund ein fremdes schutzwürdiges Leistungsergebnis aneigne. Planung und Gestaltung einer Einbauküche verursachten generell einen erheblichen Arbeitsaufwand und erforderten den Einsatz besonders geschulten Personals. Dieses Verhalten sei auch nach dem neuen Wettbewerbsrecht unzulässig, da es sich bei den in § 4 UWG genannten Fällen nur um Beispiele von Wettbewerbshandlungen handele, die als unlauter i.S.v. § 3 UWG zu qualifizieren seien. Die Beklagte verschaffe sich zudem Kenntnisse und Planungsunterlagen der Mitbewerber unter Ausnutzung eines Vertrauensbruches, so dass der Tatbestand des § 4 Nr. 9c UWG erfüllt sei. Darüber hinaus sei das Unterlassungsbegehren auch unter dem Aspekt der wettbewerbswidrigen gezielten Kampfpreisunterbietung gerechtfertigt, die geeignet sei, mögliche dritte Konkurrenten vom Markt auszuschließen und somit die Existenz eines Wettbewerbs überhaupt zu gefährden. Wegen der auf lange Sicht und gezielt angelegten ruinösen Einstandspreisunterbietung liege eine gezielte Behinderung von Wettbewerbern gem. § 4 Ziff. 10 UWG vor.

Die Beklagte ist dem inhaltlich damit entgegengetre...

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