Leitsatz (amtlich)
Das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG hindert den Versicherungsnehmer einer der Altersversorgung dienenden Direktversicherung nicht daran, mittels Sicherungsabtretung über erst nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werdende Ansprüche zu verfügen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 229/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. September 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 229/17 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der durch die Nebenintervention veranlassten Kosten - fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.713,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch genommen.
Der Kläger war zuletzt Versicherungsnehmer eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten (Versicherungsschein-Nr. XXXXXXXXX, Bl. 19 ff. GA). Der Versicherungsvertrag war ursprünglich von der Firma ... pp. für den seit 1974 dort tätigen Kläger als sog. Direktversicherung abgeschlossen worden, Versicherungsbeginn war der 1. März 1983, die vereinbarte Versicherungsdauer betrug 34 Jahre, als Versicherungssumme war ein Betrag in Höhe von 20.000,- DM vereinbart (Versicherungsschein Nr. XXXXXXXXX, Bl. 19 GA ff.). Dem Kläger war mit der Versicherungszusage ein grundsätzlich unwiderrufliches, nicht übertragbares, nicht beleihbares Bezugsrecht auf die Todes- und die Erlebensfallleistung eingeräumt worden; dem Arbeitgeber war jedoch u.a. vorbehalten worden, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, "wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnisse hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden" (Bl. 20 GA). Zum 1. März 1993 wurde der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt und auf den Kläger als Versicherungsnehmer übertragen. Zur Begründung wurde der Beklagten mitgeteilt, dass der vormals elterliche Betrieb im Januar 1992 an den Kläger übergeben worden war und von ihm als Einzelunternehmer weitergeführt werde (Bl. 85 GA).
In der Folge nutzte der Kläger den Versicherungsvertrag zur Absicherung von Geschäftskrediten. Mit Vertrag vom 30. November 1999 trat er die gegenwärtigen und künftigen Forderungen, die im Falle des Todes gegen die Beklagte aus dem Vertrag Nr. XXXXXXXXX vom 1. März 1983 bestehen, in voller Höhe mit allen Rechten an die Streithelferin zu 2. - damals "St. Wendeler Volksbank" - ab (Bl. 200 f. GA). Mit weiterer Vereinbarung vom 29. Januar 2001 trat der Kläger die "bestehenden und künftig entstehenden Forderungen" gegen die Beklagte aus dem Vertrag Nr. XXXXXXXXX in voller Höhe mit allen Rechten an die Streithelferin zu 2. ab (Bl. 202 f. GA); diese Abtretung diente zur Sicherung aller Forderungen der Bank oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Bank gegen die Firma ... pp. auf Rückzahlung des tatsächlich zur Auszahlung gelangten Betrages aus einem Kreditvertrag vom 29. Januar 2001 (Bl. 204 f. GA) in Höhe von 275.000,- DM. Der Kläger erklärte darin zugleich den Widerruf einer etwa bestehenden Bezugsberechtigung für die Dauer der Abtretung, soweit diese den Rechten der Bank entgegensteht. Auf entsprechende Anzeige durch die Streithelferin zu 2. bestätigte die Beklagte dieser den Eingang der Abtretungsanzeige am 21. März 2001. Das Schreiben enthält den Hinweis, wonach nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) der Versicherungsnehmer einen unverfallbaren Versorgungsanspruch auf den Wert der Versicherung habe, der durch Beitragszahlung seines früheren Arbeitgebers entstanden sei, dass in Höhe dieses Wertes die Versicherung gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG weder abgetreten noch der Rückkaufswert im Falle der Kündigung in Anspruch genommen werden dürfe und dass zum 1. März 2001 kein abtretbarer Wert vorhanden sei (Bl. 99 GA). Hierüber wurde der Kläger mit weiterem Schreiben vom 21. März 2001 informiert. Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 zeigte die Streithelferin zu 1. der Beklagten an, dass die Rechte aus der Lebensversicherung mit Wirkung zum 23. Juni 2005 an sie abgetreten worden seien (Bl. 101 GA); die Streithelferin zu 2. bestätigte der Beklagten diese Abtretung mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (Bl. 102 GA). Die Beklagte wies die Abtretung mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG zurück (Bl. 103 GA).
Mit Beschluss des Amt...