Leitsatz (amtlich)

Wird die Gesellschafterversammlung durch eine nicht einberufungsberechtigte Person einberufen, so ist der in ihr gefasste Beschluss über eine Geschäftsführerbestellung nichtig. Die Gesellschaft kann beim Vorliegen eines Verfügungsgrundes dem Scheingeschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung jedes Tätigwerden für die Gesellschaft sowie die Anmeldungen zum Handelsregister untersagen lassen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 7-II O 40/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 31.5.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (7-II O 40/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin bezüglich der Bestellung der Verfügungsbeklagten zur alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführerin.

An dem Gesellschaftskapital der Verfügungsklägerin von insgesamt 26.000 EUR waren deren Geschäftsführer L.H. mit 12.700 EUR und der Zeuge J.M., der Ehemann der Verfügungsbeklagten, mit 13.300 EUR beteiligt (Bl. 2 d.A.).

Am 17.3.2005 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der alleine der Zeuge M. als Gesellschafter teilnahm und bei der ein Beschluss gefasst wurde, wonach die Verfügungsbeklagte zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wurde.

Mit Schreiben vom 31.1.2005 (Bl. 103 d.A.) hatte der Zeuge M. zuvor bereits eine Gesellschafterversammlung einberufen. In seinem an den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin gerichteten Schreiben heißt es (Bl. 103 d.A.):

"Als Termin möchte ich Donnerstag, den 10.2.2005, oder Freitag, den 11.2.2005, jeweils um 10 Uhr in den Büroräumen der Fa. M1 S. GmbH vorschlagen ....

Zur präzisen Terminabsprache bitte ich Sie deshalb, mir kurzfristig den Ihnen am besten passenden Termin mitzuteilen."

Hierauf antwortete der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 3.2.2005 (Bl. 104 d.A.), in dem es heißt, am 10. und 11.2.2005 sei er wegen des Betonierens zweier Bodenplatten bei einem Bauvorhaben nicht abkömmlich. Weiter heißt es dort:

"Als Gesprächstermine kann ich Ihnen den 14., 15. und 17.2.2005 jeweils 10.00 Uhr vorschlagen.

Bitte teilen Sie mir den Ihnen passenden Termin mit."

Im Antwortschreiben des Zeugen M. vom 4.2.2005 (Bl. 105 d.A.) heißt es u.a.:

"Da Sie in diesem Jahr noch keine Gesellschafterversammlung einberufen haben (nur in dieser können Entscheidungen beschlossen werden), habe ich diese mit meinem Schreiben vom 31.1.2005 einberufen.

In diesem Schreiben wurden zwei Termine zur Auswahl (10.2. und 11.2. jeweils 10 Uhr) vorgeschlagen. Sie haben mit Ihrem Schreiben vom 3.2.2005 die Termine 14.2.2005, 16.2.2005 und 17.2.2005 vorgeschlagen. Hiermit bestätige ich den Termin zum 14.2.2005 um 10 Uhr in den Büroräumen der M1 S. GmbH.

Bei dieser Gesellschafterversammlung haben Sie dann auch Gelegenheit, Ihre Vorschläge zu unterbreiten."

Die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung vom 14.2.2005 (Bl. 107 d.A.) beinhaltete die Änderung eines Beratervertrages des Zeugen M. und dessen Einsicht in mehrere Unterlagen, dessen Mitentscheidung bei bestimmten aufgezählten Situationen und die Bilanzvorbereitung (Bl. 107 d.A.). Das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 14.2.2005, erstellt von R.K., einem Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft, die für die Verfügungsklägerin tätig war, lautet auszugsweise (Bl. 120 d.A.):

"Zwischen den Herren M. und H. herrscht Uneinigkeit darüber, ob es sich vorliegend um eine Gesellschaftsversammlung handele. Während Herr M. dies nach vorheriger juristischer Beratung ausdrücklich bejahte, verneinte dies Herr H. mit dem Argument, dass die Gesellschafterversammlung nur durch die Geschäftsführung einberufen werden kann. An der Beschlussfassung bei dieser Versammlung beteiligte sich Herr H. nicht. Herr M. begab sich zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung in ein anderes Zimmer der Büroräume der Klägerin."

Mit Schreiben vom 25.2.2005 (Bl. 27 u. 173 d.A.) lud der Zeuge M. den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsklägerin ein zum 17.3.2005, 10.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Verfügungsklägerin. Als Tagesordnungspunkt war in der Einladung die "Bestellung eines zweiten Geschäftsführers" vorgesehen. Danach sollte die Verfügungsbeklagte und Ehefrau des Mehrheitsgesellschafters zur zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin bestellt werden (Bl. 3 d.A.). An dieser Gesellschafterversammlung nahm der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin nicht teil. Der Zeuge M. als einzig verbliebener Gesellschafter fasste folgenden Beschluss (Bl. 28 d.A.):

"TOP Bestellung eines zweiten Geschäftsführers

Frau B.M. geb. S., wird mit sofortiger Wirkung - 17.3.2005, 10:00 Uhr - als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Fa. M1 S. GmbH bestellt."

Am 22.3.2005 kündigte RA. K.D., M., dem Prozessbevollmächtigten ...

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