Leitsatz (amtlich)
Der Arglistvorwurf kann entfallen, wenn der Verkäufer darauf vertrauen durfte, dass dem Käufer der Mangel aufgrund seines offenkundigen Erscheinungsbildes vernünftigerweise nicht verborgen bleiben konnte. Allerdings entlastet ein leichtgläubiges Vertrauen in die Kenntnis des Käufers noch nicht. Vielmehr müssen aus der Sicht des Aufklärungspflichtigen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mangel auch ohne eigenes Zutun Eingang in die Entscheidungsfindung des Käufers fand.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 3 O 246/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 8.3.2007 - 3 O 246/06 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.000 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten aus einem Grundstückskaufvertrag auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Mit Vertrag vom 10.2.2005 (Bl. 8 ff. d.A.) erwarben die Kläger von den Beklagten das Hausanwesen XXX Straße in S. zu einem Kaufpreis von 63.000 EUR. Die Kläger führten verschiedene Renovierungsarbeiten durch und zogen danach in das Wohnhaus ein. Etwa drei Monate später machten sich erstmals Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer bemerkbar. Die dort neu aufgebrachte Tapete zeigte Nässe und Schimmelbildung. In einer Ecke ließ sich die Tapete von der Wand lösen. Die Feuchtigkeitserscheinungen wurden anschließend immer gravierender. Sie breiteten sich im Schlafzimmer weiter aus. Danach wurden auch Feuchtigkeitsflecken im Wohnzimmer und im Kinderzimmer sichtbar.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.1.2006 (Bl. 26 f. d.A.) forderten die Kläger die Beklagten auf, wegen der notwendigen Sanierungskosten einen Schadensersatzanspruch anzuerkennen. Dies wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 8.2.2006 (Bl. 28 d.A.) zurück.
Unter dem Aktenzeichen 3 OH 3/06 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Saarbrücken ein. Der in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige S. kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass erhebliche Feuchtigkeitsschäden vorhanden seien, deren Ursache in einer unzureichenden horizontalen Feuchtigkeitssperre des Kellergeschosses zu suchen sei. Zur Beseitigung der Mängel schlug der Sachverständige verschiedene Maßnahmen vor und bezifferte die gesamten Sanierungskosten auf 11.000 EUR.
Die Kläger haben vorgetragen, dass der Keller schon längere Zeit vor dem Eigentumserwerb der Kläger durchfeuchtet gewesen sei. Dies ließe nur den Schluss zu, dass den Beklagten die Feuchtigkeit im Hause bekannt gewesen sei.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 11.000 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 419,89 EUR zu zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten habe bestritten, dass ihnen die vom Sachverständigen festgestellte Feuchtigkeit vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen sei. Allerdings hätten die Kläger das Objekt mehrfach besichtigt. Bei einer angespannten Beobachtung hätte ihnen die Feuchtigkeit im Keller auffallen müssen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage. Sie vertreten die Auffassung, das LG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Frage, ob den Käufern bei einer angespannten Beobachtung die Feuchtigkeit im Keller hätte auffallen müssen, nicht entscheidungserheblich sei. Die Kläger hätten das Hausanwesen und den gesamten Keller mehrfach eingehend besichtigt, so dass ihnen hierbei der Zustand des Kellers nicht verborgen geblieben sein könne. Das streitgegenständliche Hausanwesen sei bei der Besichtigung durch die Kläger leer gewesen.
Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger seien maximal dreimal vor der Beurkundung vor Ort gewesen. Beim ersten Termin seien die Kläger, die Beklagte zu 1) und deren Tochter anwesend gewesen. Bei dieser Gelegenheit seien die Kläger auch im Keller gewesen. Der erste Raum unten rechts sei völlig dunkel gewesen, da dort das Licht nicht funktioniert habe. Der sich anschließende Kellerraum habe zu einem Großteil bis teilweise unter die Decke mit Gipskartonplatten, Styropor und einer Holzsäge zu gelegen. Deshalb hätten die Kläger den Keller nur eingeschränkt besichtigen können. Jedenfalls seien ihnen die Feuchtigkeitsschäden, wie sie im Gutachten des Sachverständigen S. dokumentiert worden seien, nicht aufgefallen. Anschließend seien die Kläger nicht noch ein...