Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 14 O 426/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.12.2006 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 426/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.720 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Die Klägerin betrieb eine Gaststätte. Unter dem 25.6.1997 beantragte sie bei der Beklagten eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Antragsvordruck (Bl. 9 d.A.) wurde von dem Zeugen G., einem Generalagenten der Beklagten, nach den Angaben der Klägerin handschriftlich ausgefüllt. Die darin enthaltene Frage "Bestehen oder bestanden Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen?" (Ziff. 10 des Formulars) wurde mit "nein" beantwortet. Die weitere Frage "Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden? Weshalb?" (Ziff. 12) wurde bejaht. Hierzu finden sich in dem vorgesehenen Feld ergänzend folgende Eintragungen: "Routine o. Befund, 1.97, Dr. G." sowie "Arthroskopie li. Knie, ca. 10.88 für 4 Tage, Klinik P. (ausgeheilt)".
Tatsächlich war die Arthroskopie erst 1992 erfolgt. Zudem hatte sich die Klägerin in dem erfragten Zeitraum wegen einer Reihe weiterer Erkrankungen und Beschwerden - u.a. wegen einer Nierenbeckenentzündung und einer Rippenverletzung - in ärztlicher Behandlung befunden.
Dem nachfolgend durch Annahme des Antrags seitens der Beklagten abgeschlossenen Vertrag wurden die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 76 d.A.) zugrunde gelegt.
Im Jahr 2003 meldete die Klägerin wegen Kniebeschwerden aufgrund einer Gonarthrose Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten an.
Ein im Auftrag ihres privaten Krankenversicherers - der H. privaten Krankenversicherung - erstattetes ärztliches Gutachten (Bl. 32 d.A.) diagnostizierte eine schwere lateral betonte Arthrose des rechten Kniegelenks sowie eine medial betonte Pangonarthrose des linken Kniegelenks. Die Klägerin selbst wies in einem am 2.8.2003 an die Beklagte übersandten Fragebogen (Bl. 13 d.A.) u.a. auf eine "Gonarthrose bds, re ≪ li" hin; außerdem erwähnte sie die Arthroskopie, die sie nunmehr zutreffend auf das Jahr 1992 datierte (Bl. 14 d.A.). Im Rahmen der Leistungsprüfung gab der Hausarzt der Klägerin, Herr G., ggü. der Beklagten an, dass seit 1992 eine Kniegelenksarthrose bekannt sei und dass im Jahr 1997 - vor Antragstellung - eine akute Nierenbeckenentzündung und ein Bluthochdruck festgestellt worden seien (Bl. 84 d.A.).
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 24.11.2003 (Bl. 24 d.A.) den Rücktritt von dem Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung und kündigte gleichzeitig eine weitere Überprüfung an. Unter dem 12.2.2004 (Bl. 25 d.A.) bestätigte sie den Rücktritt und erklärte zudem die Anfechtung des gesamten Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung wies sie auf eine Reihe von im Versicherungsantrag nicht angegebenen Behandlungen hin, welche sie zwischenzeitlich von der H. privaten Krankenversicherung in Erfahrung gebracht hatte.
Auf die Rüge der Klägerin, wonach sich die von der Beklagten aufgelisteten Erkrankungen zu einem großen Teil auf ihren bei der H. privaten Krankenversicherung mitversicherten Sohn bezögen, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31.3.2004 (Bl. 30 d.A.) mit, dass die in der Aufstellung vom 12.2.2004 enthaltenen Behandlungen des Sohnes nicht ausschlaggebend für die Anfechtung gewesen seien.
Die Klägerin hat behauptet, dem Zeugen G. sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass Kniebeschwerden bestanden hätten, dass sie jahrelang Basketball gespielt habe und dass sie bereits Anfang der achtziger Jahre aufgrund eines Sportunfalls am rechten Meniskus operiert worden sei. Bezüglich der Arthroskopie im linken Knie habe sie dem Zeugen ausdrücklich angeboten, in den Krankenhausunterlagen nachzusehen, was dieser jedoch als nicht nötig erachtet habe (Bl. 6 d.A.). Der Zeuge habe vielmehr auf eine exakte Schilderung ihrer Beschwerden und Gesundheitsstörungen verzichtet beziehungsweise diese bagatellisiert (Bl. 200 d.A.).
Unabhängig davon hätten sich die nicht angegebenen Erkrankungen als geringfügig und folgenlos erwiesen. Dies gelte namentlich für eine Harnwegsinfektion sowie einen Anriss der Rippe. Der einmalig geäußerte Verdacht auf Bluthochdruck habe sich in der Folgezeit nicht bestätigt (Bl. 155, 200 d.A.).
Die Klägerin hat zunächst behauptet, aufgrund einer schweren lateral betonten Gonarthrose rechts und einer ...