Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 17.2.2012 (5 O 59/11) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betroffene, der seit seinem 13. Lebensjahr Alkohol regelmäßig konsumiert hat, wurde mit Urteil des LG Saarbrücken vom 11.12.1970 (2. - j 27/70) u.a. wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Vor der Tat hatte er Bier getrunken (BAK 2 o/oo). Er zwang das Tatopfer, ein damals 16 Jahre altes Mädchen, zum Geschlechtsverkehr und erwürgte es dabei.
Am 12.6.1979 wurde er aus der Haft entlassen. Sieben Wochen später, am 30.7.1979, begegnete er einer ihm bis dahin unbekannten Frau in einem Treppen-haus. Er drängte sich in ihre Wohnung, wo er sie fragte, ob sie "die Pille" nehme, sie am Hals packte und würgte, bis ihr schwindlig wurde. Die Frau konnte sich durch Treten und Kratzen befreien und aus dem Haus flüchten. Der Betroffene wurde wegen dieser Tat am 3.8.1979 inhaftiert. Das LG Saarbrücken verurteilte ihn am 9.5.1980 (X-X/XX, X Js XXXXX/XX) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Nach seiner Haftentlassung am 4.2.1983 hielt er sich zumeist in England auf. In einem vom Senat über das Bundesamt für Justiz eingeholten Auszug aus dem dortigen Strafregister finden sich keine Einträge.
Im Februar 1988 begab der Betroffene sich ins Saarland. An den Fastnachtstagen trank er erhebliche Mengen Alkohol. Er lernte eine Frau kennen, die er auf ihrem Nachhauseweg verfolgte. Er griff sie am Hals, würgte sie und zerrte sie in ein Waldgelände. Trotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Kleider auszuziehen. Er schlug auf die Frau ein - zum beabsichtigten Geschlechtsverkehr kam es wegen einer vorzeitigen Ejakulation nicht - und ließ sie bei Temperaturen um 0 C unbekleidet auf dem Waldboden zurück. Sie wurde gegen Mitternacht - verletzt, unterkühlt und in einem Schockzustand - von einer Passantin gefunden und musste stationär, zunächst intensivmedizinisch, behandelt werden. Das LG Saarbrücken ging aufgrund einer gerichtspsychiatrischen Begutachtung (Dr. R.) von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB nach jahrelangem Alkoholabusus mit der Folge einer Persönlichkeitsstörung aus und hielt außerdem wegen der akuten Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB für nicht sicher ausschließbar. Es verurteilte den Betroffenen am 28.9.1989 (1 - 2/89 SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrauschs gem. § 323a StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich gem. § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Aufgrund dieser Anordnung befand der Betroffene sich ab dem 11.10.1989 im Maß-regelvollzug im damaligen Landeskrankenhaus in M.. Er entwich bei einem begleiteten Stadtausgang am 23.2.1990. Er betrank sich und suchte ein Bordell auf. Nachdem es zu Beginn der sexuellen Handlungen mit einer Prostituierten zu Erektionsstörungen gekommen war (hierzu S. 69 des Gutachtens Dr. B./N. vom 31.3.2007, Anlagenordner zur Antragsschrift vom 12.7.2011), griff er die Frau von hinten an, hielt ihr den Mund zu und würgte sie am Hals. Sie wehrte sich, er kratzte sie im Gesicht, griff ihr mit beiden Händen in die Haare und riss den Kopf nach hinten. Eine andere Prostituierte wurde aufmerksam, sie löste einen Alarm aus, und der Betroffene konnte von der Polizei gestellt werden. Er hatte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 o/oo. Das LG Trier (Urteil vom 28.2.1991 -X Js XXXX/XX) konstatierte auf der Grundlage einer psychiatrischen Begutachtung (Dr. G.) eine schwer wiegende Persönlichkeitsfehlentwicklung und vermochte im Hinblick auf den hinzutretenden Alkoholkonsum eine Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB nicht sicher auszuschließen. Es ordnete deshalb gem. § 63 StGB (nur) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Am 5.4.1991 gelang dem Betroffenen erneut die Flucht. Er wurde Ende August in England verhaftet und nach Deutschland verbracht. Am 4.5.1992 floh er nochmals, wurde in H. aufgegriffen und befand sich ab dem 14.9.1992 wieder im Maßregelvollzug. Ab dem Jahr 1998 nahm er in der Klinik homosexuelle Kontakte zu Mitpatienten auf.
Die Strafvollstreckungskammer beim LG Saarbrücken ordnete gem. § 67e StGB wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an (zuletzt mit Beschluss vom 28.2.2005). Nach externer Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. erklärte sie mit Entscheidung vom 28.11.2005 die durch das LG Saarbrücken am 28.9.1989 und die durch das LG Trier am 28.2.1991 angeordneten Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67d Abs. 6 StGB für erledigt. Zwar sei der Betroffene weiterhin gefährlich, allerdings nicht erheblich in der Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Er wurde ab dem 23.12.2005 in Strafhaft umgesetzt. Das Strafende war auf den 22.6.2007 notiert.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken beantragte vor Beendigung der Stra...