Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 3 O 54/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 54/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 283.427,67 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 221.195,78 EUR seit dem 01.10.2009 und aus einem Teilbetrag von 62.231,89 EUR seit dem 24.08.2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 74.282,45 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 55.493,81 EUR seit dem 01.10.2009 und aus 18.788,64 EUR seit dem 24.08.2010, abzüglich eines am 15.10.2009 gezahlten Betrages von 47.000 EUR zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 182.600 EUR vom 19.03.2008 bis zum 01.10.2009, aus 10.898,36 EUR vom 20.08.2008 bis zum 01.10.2009 und aus 85.988,37 EUR seit dem 20.06.2009 bis zum 01.10.2009 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 80 % und der Beklagte zu 1) weitere 20 % alleine.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger hat 2005/2006 ein Hausanwesen in K. errichten lassen. Mit der Planung und Bauleitung (Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 HOAI a. F.) war die Beklagte zu 1) beauftragt, der auch das vom Kläger eingeholte Bodengutachten Dr. H. (Bl. 19 ff. d. BA 3 OH 45/07) vorlag. Mit Werkvertrag vom 04.10.2005 wurde der Beklagten zu 2) unter Einbeziehung der VOB/B die Ausführung der Erd-, Maurer-, Beton- und Kanalarbeiten übertragen. Nach Abschluss der Arbeiten und Einzug des Klägers zeigten sich Feuchtigkeitsprobleme und Wassereintritte.
In dem von dem Kläger eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 45/07 des Landgerichts Saarbrücken stellte der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 22.02.2008 (Bl. 168 ff. d. BA) verschiedene Planungsmängel des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Drainanlage sowie Ausführungsfehler der Beklagten zu 2) bei deren Errichtung sowie bei der Abdichtung der Bodenplatte und der erdberührten Außenwände fest, die zugleich einen Bauleitungsfehler des Beklagten zu 1) darstellten. Die zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten schätzte er vorläufig auf 172.600 EUR netto.
Wegen eines nicht fachgerechten, ebenfalls zu Feuchtigkeitseintritt führenden Einbaus der Fenster leitete der Kläger das weitere selbständige Beweisverfahren 15 OH 23/07 des Landgerichts Saarbrücken ein, in dem der Sachverständige A. Fehler beim Einbau der Fenster, der Rollläden und 2er Türen feststellte. Die Mängelbeseitigungskosten schätzte er auf vorläufig 8.834,66 EUR für die Fenster, 1.183,20 EUR für die Rollläden und 880,60 EUR für die Justierarbeiten bzgl. der beiden Türen.
Die Beklagte zu 2) wurde von dem Kläger mehrfach erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
Mit vorliegender Klage hat der Kläger zuletzt den Beklagten zu 1) wegen Planungsfehlern hinsichtlich der Drainage und Bauüberwachungsfehlern bei Ausführung der Festerarbeiten auf Zahlung von 74.282,45 EUR abzüglich eines am 15.10.2009 gezahlten Teilbetrages von 47.000 EUR und die Beklagten als Gesamtschuldner - den Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Bauleitung und Bauüberwachung, die Beklagte zu 2) wegen fehlerhafter Ausführung der Abdichtung - auf Zahlung von 283.427,67 EUR in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Die Beklagte zu 1) hat sich darauf berufen, dass die Ausführungsmängel bei der Abdichtung des Gebäudes auch bei sorgfältiger Bauleitung nicht erkennbar gewesen seien. Die Planungsfehler hätten sich nicht schadensursächlich ausgewirkt, im Übrigen sei die Drainage auch als Sonderfall geplant worden. Die nach DIN 18195-6 (2000/08) erforderliche Ausführung mit 2 Lagen KMB-Beschichtung und Verstärkungsvlies sei erbracht worden. Die Anbringung der Feuchtigkeitssperre auf der Bodenplatte und deren Verschweißung mit der Bitumenschweißbahn unter dem Mauerwerk habe nicht überprüft werden können, weil der Kläger hier eigenmächtig Leitungen und Trittschallplatten habe verlegen lassen, bevor die Feuchtigkeitssperre eingebracht worden sei. Mängel an den Fenstern habe sie ebenfalls nicht zu vertreten, da der Kläger diese Arbeiten eigenmächtig vergeben und der Unternehmer sich von ihrem Bauleiter nichts habe sagen lassen.
Die Beklagte zu 2) hat eingewandt, dass sie sich mit der Nacherfüllung nicht in Verzug befunden habe, da der ...