Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 156/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 156/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.600,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 2/5 von der Klägerin und zu 3/5 von der Beklagten zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer am 9. Juli 2015 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis zum 9. Februar 2012 in Anspruch genommen. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin ihres am 12. Dezember 2013 verstorbenen Ehemannes. Dieser war von Beruf selbständiger Türen- und Fenstermonteur, seine Tätigkeit umfasste die Montage, die Wartung und den Service von Automatiktüren. Er unterhielt bei der Klägerin eine Krankentagegeldversicherung im Tarif T-29/80 auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, Musterbedingungen 2009 (MB/KT 2009) mit Tarifbedingungen 2009 (TB/KT 2009), Bl. 41 ff. d.A. 14 O 327/12; danach hatte die Klägerin ab dem 29. Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 80,- Euro zu leisten. Im September 2009 wurde bei dem Versicherungsnehmer ein Rektumkarzinom festgestellt, das operativ entfernt und mittels Chemotherapie sowie Bestrahlung behandelt wurde. Die Klägerin erbrachte, ausgehend von einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2009, vertragsgemäße Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Am 5. April 2011 wurde bei dem Versicherungsnehmer ein Lokalrezidiv diagnostiziert, des Weiteren eine Lebermetastase sowie ein Prostatakarzinom; daraufhin erfolgten im Juni 2011 zwei Operationen und daran anschließend eine erneute Chemotherapie. Im Rahmen einer von der Klägerin veranlassten Nachuntersuchung durch Dr. med. B. C. stellte dieser ab dem 10. November 2011 Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers aufgrund der vorbeschriebenen Erkrankungen fest (BI. 152 GA). Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2011, dass das Versicherungsverhältnis - mit Blick auf die "aktuelle Arbeitsunfähigkeit" des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer bedingungsgemäßen Karenzfrist - zum 10. Februar 2012 beendet sei und sie die Leistungen ab diesem Zeitpunkt einstellen werde (BI. 25 GA). Die Beklagte hat gegenüber den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 72 GA).
Im Zuge eines Rechtsstreits gegen einen anderen Versicherer - 14 O 187/11 LG Saarbrücken, bei dem der Versicherungsnehmer eine weitere Krankentagegeldversicherung unterhielt, die er auf Leistungen für den Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in Anspruch nahm, wurde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. K. zur Frage der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers eingeholt (Anlage K5 = BI. 111 GA). Darin stellte der Sachverständige fest, dass sich der Versicherungsnehmer im Februar 2011 klinisch in Remission befunden habe. Mit Urteil des Senats vom 2. März 2016 - 5 U 46/13 - wurden der hiesigen Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers unter Klageabweisung im Übrigen Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zugesprochen, weil nur für diesen Zeitraum der Nachweis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit erbracht, der Nachweis einer Berufsunfähigkeit hingegen für diesen Zeitraum nicht geführt worden sei (BI. 73 GA). In einem weiteren Rechtsstreit gegen die hiesige Klägerin - 14 O 327/12 LG Saarbrücken - machte der Versicherungsnehmer nach der Einstellung der Zahlungen weitere Leistungen aus dem streitgegenständlichen Vertrag ab dem 10. Februar 2012 geltend. Der dort erneut zum Sachverständigen bestellte Dr. K. stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2014 fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers nach Auftreten des Rezidivs im April 2011 als aufgehoben zu bewerten sei und jegliche Tätigkeiten ausschließlich zu Lasten der Restgesundheit des Versicherungsnehmers gingen (Anlage K6 = BI. 122 GA). Daraufhin wurde die Klage mit Urteil vom 29. Januar 2015 abgewiesen, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der hiesigen Klägerin erhobene Widerklage auf Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 28.800,- Euro, die sich aus Teilbeträgen von 3.920,- Euro für den Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis zum 4. April 2011 und von 24.880,- Euro für den Zeitraum vom 5. April 2011 bis zum 9. Februar 2012 zusammensetzte, wurde als unzulässig abgewi...