Leitsatz (amtlich)

Zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung der Leistung des Kraftfahrt-Haftpflichtversicherers vom Geschädigten bei Verneinung der Unfallursächlichkeit der reparierten Beschädigungen und der ersetzten vermeintlichen Vermögenseinbußen.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 09.03.2016; Aktenzeichen 9 O 49/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 09.03.2016 (Aktenzeichen 9 O 49/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs Hyundai Getz mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XXX der Zeugin S. R.. Am 10.12.2010 fuhr die Zeugin auf einem Parkplatz in Dillingen beim Rückwärtsfahren auf den stehenden Pkw Honda Civic der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX XX auf. Die Beklagte verbrachte ihren Pkw Anfang Januar 2011 zur Firma ... pp. GmbH & Co. KG in R.-S., die für sie das Sachverständigengutachten des Zeugen A. L., W., vom 06.01.2011 erstellen ließ. Laut diesem Gutachten lag am Pkw der Beklagten ein Anstoß gegen die rechte vordere Fahrzeugecke vor, der zur Stauchung an dem vorderen Stoßfänger, dem vorderen Querträger, dem rechten Kotflügel, dem rechten Scheinwerfer, dem rechten Vorderrad und verschiedener Anbauteile geführt habe. Weiter heißt es in dem Gutachten, weder reparierte noch nicht reparierte Vorschäden seien erkennbar. Der Zeuge L. ermittelte einen Reparaturkostenaufwand in Höhe von 4.998,21 EUR und eine Wertminderung in Höhe von 450 EUR und stellte der Beklagten seine Leistungen mit 738,10 EUR in Rechnung. Der Schadenfall wurde der Klägerin am 12.01.2011 gemeldet. Die Beklagte erteilte der Firma ... pp. GmbH & Co. KG einen Reparaturauftrag, welche ihr hierfür 5.885 EUR in Rechnung stellte. Darüber hinaus verlangte die Autovermietung R., für die Anmietung eines Fahrzeugs durch die Beklagte für vier Tage 435,54 EUR. Die Klägerin zahlte Reparaturkosten in Höhe von 5.885 EUR an die Firma ... pp. GmbH & Co. KG, Mietwagenkosten in Höhe von 324,98 EUR an die AV Autovermietung ... pp., Gutachterkosten in Höhe von 738,10 EUR an den Zeugen L. und eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR sowie Ersatz für eine Wertminderung in Höhe von 450 EUR an die Beklagte. Nach der Regulierung teilte die Zeugin R. der Klägerin mit, angesichts des Unfallhergangs sei die Höhe der Schadensumme nicht nachzuvollziehen. Daraufhin veranlasste die Klägerin eine Begutachtung durch Sachverständige, die zum Ergebnis kamen, der auf der Grundlage des Gutachtens des Zeugen L. dargestellte Schaden könne nicht auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2013 unter Fristsetzung zum 11.09.2013 ohne Erfolg zur Rücküberweisung eines Gesamtbetrages von 7.423,08 EUR auf.

Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten geltend gemachten Schäden an deren Fahrzeug könnten nicht durch den Schadenfall vom 10.12.2010 hervorgerufen worden sein. Irgendwann zwischen dem 10.12.2010 und der Vorstellung des Honda Civic beim Zeugen L. müsse es zu einem weiteren Unfallereignis gekommen sein, das die im Gutachten L. dargestellten Schäden verursacht haben müsse. Dabei müsse es sich um einen erheblichen Anstoß gehandelt haben, der nicht unbemerkt bleibe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.423,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die in dem Gutachten des Zeugen L. dokumentierten Schäden seien vollumfänglich auf den hier interessierenden Schadenfall zurückzuführen. Das Fahrzeug der Beklagten sei in der Zeit zwischen dem streitgegenständlichen Unfall und der Besichtigung durch den Zeugen in kein weiteres Unfallereignis verwickelt gewesen.

Das LG hat die Beklagte als Partei angehört (Bd. II Bl. 221 ff. d.A.) und Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 03.02.2014 (Bd. I Bl. 92 f. d.A.), durch Vernehmung der Zeugen R. (Bd. II Bl. 220 ff. d.A.) und A. L. (Bd. II Bl. 224 ff. d.A.), gemäß dem Beschluss vom 19.11.2014 (Bd. II Bl. 226 d.A.) und durch mündliche Erläuterung des Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. J. P. (Bd. II Bl. 343 ff. d.A.) in Bezug auf das verkehrstechnische Gutachten vom 08.07.2014 (Bd. II Bl. 223 f. d.A.) und die Stellungnahme vom 11.08.2015 (Bd. II Bl. 287 ff. d.A.). Mit dem am 09.03.2016 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 378 ff. d.A.) hat das LG unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.240,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bez...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge