Leitsatz (amtlich)
1. Kann ein an den Makler herangetretener Kaufinteressent den Umständen nach annehmen, das daraufhin benannte Objekt stamme aus dem "Bestand" des Maklers, so kommt ohne ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers kein Maklervertrag zu Stande.
2. Anders verhält es sich nur bei einem echten Suchauftrag des Inhalts, dass der Makler für den Kunden durch Suchanzeige öä nach außen hin suchend tätig werden soll.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen 1 O 371/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.6.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 1 O 371/02 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro nicht.
Gründe
A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 75-81 d.A.).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Maklerprovisionsbegehren wegen Nachweises des Objektes in S.-G. weiter, nachdem der Erstrichter die Klage mangels Nachweises des Zustandekommens eines Maklervertrages zwischen den Parteien abgewiesen hat. Die Klägerin rügt in erster Linie einer fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstrichters, der dem Zeugen D. zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, das Schreiben vom 24.8.2000 (Bl. 36/37 d.A.) falsch interpretiert und die Widersprüche im Vortrag sowie den Aussagen der Beklagten - insb. zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zur Zeugin K. - nicht hinreichend gewürdigt habe, ebenso wenig das unsichere Aussageverhalten der Beklagten zu 2).
Die Klägerin beantragt (Bl. 96, 143 d.A.), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.270,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG hieraus seit dem 26.8.2002 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 95, 143 d.A.), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Erneut weisen sie darauf hin, dass der Zeuge D. sich als Makler der Grundstücksverkäuferin K. geriert habe und das Schreiben vom 24.8.2000 in der festen Überzeugung gefertigt worden sei, zwischen der Klägerin und der Zeugin K. bestehe ein Maklervertrag.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.4.2004 (Bl. 142/144 d.A.) Bezug genommen.
B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Soweit der Erstrichter ein ausdrückliches Provisionsverlangen der Klägerin bzw. des Zeugen D. ggü. den Beklagten als unerlässliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines - konkludenten - Maklervertrages angesehen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein solches aber nicht für bewiesen erachtet hat, lässt dies nach der - bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegten, hiermit in Bezug genommenen - Ansicht des Senats Rechtsfehler nicht erkennen und ist dies auch ansonsten in keiner Weise zu beanstanden.
1. Keinesfalls hat das LG rechtsfehlerhaft zu strenge Anforderungen an das Zustandekommen eines Maklervertrages gestellt. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass ein Makler, der als - wirklicher oder auch nur scheinbarer - Beauftragter eines Dritten mit einem Interessenten in Kontakt tritt, seine Provisionserwartung diesem ggü. unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, andernfalls der Interessent keine Provision zu zahlen hat (BGH BB 1971, 1124; v. 12.2.1981 - IVa ZR 94/80, MDR 1981, 653 = NJW 1981, 1444; v. 2.7.1986 - IVa ZR 246/84, MDR 1987, 33 = WM 1986, 1390; v. 8.10.1986 - IVa ZR 20/85, NJW-RR 1987, 173; v. 4.10.1995 - IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114). Ein solches Klarstellungsbedürfnis, das Folge einer Ambivalenz des Maklerverhaltens ist, ist ohne weiteres und in jedem Fall zu bejahen, wenn der Kontakt auf eine Initiative des Maklers zurückgeht, wie dies hier ursprünglich der Fall war. Hat sich mithin der Kaufinteressent, wie vorliegend, an den Makler gewandt, weil er durch eine Zeitungsannonce auf ihn aufmerksam geworden ist, kommt ohne entsprechende Klarstellung kein Maklervertrag zustande (vgl. BGH WM 1971, 1098; OLG Düsseldorf v. 26.4.1996 - 7 U 146/95, NJW-RR 1997, 368). Denn der Kaufinteressent darf unter diesen Umständen davon ausgehen, der Makler sei von der Veräußererseite mit Maklerdiensten betraut, entfallte seine Tätigkeit in Erfüllung dieses Maklervertrages und werde vom...