Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 363/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung seiner Klage in Ziffer 2 des Urteils Landgerichts Saarbrücken vom 13.09.2019 - Az. 6 O 363/16 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außerdem werden ihm - in Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung - die Kosten der ersten Instanz in vollem Umfang auferlegt.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke in H.. In den 1950er Jahren ließen die damaligen Eigentümer über dem Durchgang zwischen den beiden Häusern einen Verbindungsbau errichten. Nach den Feststellungen des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens überragt der Bau beide Grundstücke, wobei der deutlich größere Anteil das Grundstück des Klägers betrifft. Der Verbindungsbau geht über drei Etagen. Ein Teil der darin liegenden Räume ist (nur) vom Gebäude des Klägers her zugänglich (. Straße 11), der andere Teil (nur) vom Gebäude der Beklagten (. Straße 13). Die Räume werden seit jeher, der Absprache zwischen den damaligen Eigentümern entsprechend, gemäß dieser Zuordnung genutzt. Von einer detaillierten - schriftlichen - Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen der Grundstückseigentümer wurde abgesehen. Eine hierzu im Jahr 1977 vom Notar Dr. S. R. vorbereitete Vereinbarung wurde letztlich nicht beurkundet.
Der Kläger erwarb das Hausanwesen T. Straße 11 im Jahr 2015. Mit Schreiben vom 30.08.2015 forderte er die Beklagte auf, die von ihr genutzten Räume des Verbindungsbaus zu räumen und an ihn herauszugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Der Kläger hat seine Herausgabeklage auf § 985 BGB gestützt. Nach seiner Ansicht gehört der Verbindungsbau ihm.
Die Beklagte hat eine Herausgabepflicht in Abrede gestellt. Sie hat den unstreitig einvernehmlich errichteten Verbindungsbau in den zu ihrem Hausanwesen hin ausgerichteten Teilen als Bestandteil ihres Grundstücks betrachtet.
Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der baulichen Situation mit Ortstermin vom 22.03.2017 (Protokoll vom 22.03.2017, Bl. 95 d.A.), außerdem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die räumliche Zuordnung des Verbindungsbaus zu den Grundstücken der Parteien (Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur T. R. vom 19.01.2018, Bl. 141 d.A.).
Mit dem am 13.09.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage in Bezug auf einen vom Kläger ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung eines Kabelkanals stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen hat das Landgericht angenommen, der "Zwischenbau" liege über beiden Grundstücken - wenn auch weit überwiegend über dem Grundstück des Klägers - und bilde eine bauliche Einheit auch mit dem Haus der Beklagten. Für die eigentumsmäßige Zuordnung komme es auf eine natürlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Hiernach gehörten die herausverlangen Räume angesichts der von den damaligen Eigentümern zugewiesenen Nutzungsbereiche zum Grundstück der Beklagten.
Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.
Der Kläger hat gegen die Abweisung seines Räumungs- und Herausgabebegehrens und seines Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Berufung eingelegt. Er meint, das Eigentum müsse sich nach den Grundstücksgrenzen ausrichten. Die Absprache zwischen den Voreigentümern zur Nutzung der Räumlichkeiten binde ihn nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Teilaufhebung des am 13.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 6 O 363/16, die Beklagte ferner zu verurteilen,
1. die im Hausanwesen T. Straße 11, 66265 H., gelegenen Räumlichkeiten, bestehend aus einem im ersten Obergeschoss gelegenen Badezimmer, einem im zweiten Obergeschoss gelegenen Esszimmer nebst Balkon, einem im zweiten Obergeschoss gelegenen Bad/WC nebst Balkon sowie einem im Dachgeschoss gelegenen Abstellraum zu räumen und an ihn herauszugeben;
2. an ihn einen Betrag in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und beruft sich überdies auf Verjährung und Verwirkung.
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.03.2017, vom 31.07.2018 und vom 20.08.2019 und des Senats vom 08.07.2020 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 13.09.2019 Be...