Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 13.10.1995; Aktenzeichen 12 O 130/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Oktober 1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, wobei dem Kläger gestattet wird, diese Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer des im Grundbuch von …, Blatt …, eingetragenen Grundstücks Gemarkung …, Flurstück 1461, …, das er im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits veräußert hat. Die Erwerber sind unter dem 18.08.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, Flurstück 1460, …, das im Grundbuch von …, Blatt …, eingetragen ist.
Die beiden aneinandergrenzenden Flurstücke bildeten früher ein einheitliches Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Mit Kaufvertrag vom 27. Mai 1980 verkaufte die damalige Eigentümerin eine Teilfläche des Gesamtgrundstücks von ca. 350 m² an eine Frau …, die verbleibende Teilfläche von ca. 300 m² an den Beklagten. Im Kaufvertrag wurde das an den Beklagten verkaufte Grundstück unter Bezugnahme auf einen der Urkunde beigefügten Lageplan beschrieben als …
„verbleibende Fläche mit einer Größe von 300 m², die in demselben Lageplan grün umrandet und schraffiert ist und das Gebäude mit der Straßenbezeichnung … umgibt”.
Nach Aufhebung des mit der Käuferin … geschlossenen Kaufvertrages erwarb der Kläger zusammen mit seinem Vater zu je 1/2-Anteil von der Eigentümerin mit Kaufvertrag vom 04.09.1980 die andere Parzelle von. ca. 350 m² Größe, die im Kaufvertrag unter Bezugnahme auf den beigefügten Lageplan wie folgt beschreiben ist:
„Die Teilfläche ist im anliegenden Lageplan rot umrandet und wird durch die Punkte A, B, C, D, E, F begrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Vertrages. Das Gebäude wird mit der Straßenbezeichnung … bezeichnet”.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Kaufverträge nebst Lageplan (Bl. 21 bis 31, 69, 198 der Akte) verwiesen.
Die Grundstücksteilung fand 1980/1981 statt. Die Parteien wurden am 12.05.1981 als Eigentümer der von ihnen jeweils erworbenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen, der Kläger als Miteigentümer zu 1/2 neben seinem Vater, dessen Miteigentumsanteil er später im Jahre 1993 erwarb. Die Teilung des Grundstücks führte auch zu einer Teilung des aufstehenden Gebäudes, jedoch mit folgenden Besonderheiten:
Sowohl im Keller als auch im zweiten Obergeschoß reicht ein Teil der vom Kläger mit seiner Familie bewohnten Räumlichkeiten in die Doppelhaushälfte des Beklagten hinein. Im Kellergeschoß handelt es sich um einen zunächst als Schwimmhalle, seit einiger Zeit vom Kläger unter streitigem Kostenaufwand auch als Saunazone ausgestalteten Bereich von etwa 16 m², ferner um einen Heizungsraum, in dem sich die Erdgasheizungsanlage befindet, mit der beide Doppelhaushälften beheizt werden. Dieser Raum ist nur über das Haus des Klägers zugänglich. Im zweiten Obergeschoß und in dem darüber befindlichen Dachfirst verlaufen die Trennwände zwischen den beiden Haushälften ebenfalls nicht auf der Grundstücksgrenze, sondern sind teilweise in die dem Beklagten gehörende Hälfte versetzt. Die Räume im Dachgeschoß hat der Kläger zwischenzeitlich unter gleichfalls streitigem Kostenaufwand zu einer Einliegerwohnung ausgebaut. Der gemeinsame Treppenaufgang liegt zu einem Teil auf dem Grundstück des Klägers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Grundrißzeichnungen (Bl. 32 bis 35 der Akte) verwiesen. Diese Raum- und Nutzungsaufteilung bestand bereits, als die Parteien ihre Teilgrundstücke erwarben.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die bestehende Raumaufteilung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, auch nicht als er – der Kläger – im Jahre 1981 den Schwimmhallenbereich mit einem Kostenaufwand von ca. DM 55.000,00 und ab 1992 das Dachgeschoß mit einem Kostenaufwand von DM 85.000,00 renoviert habe. Erstmals im Jahre 1994 habe sich der Beklagte plötzlich des Eigentums an den überbauten Räumlichkeiten berühmt und verlangt, die Trennwände auf die Grundstücksgrenze zurückzusetzen, nachdem er, der Kläger, seine Verkaufsabsichten offengelegt habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Eigentümer des im Grundbuch von …, Blatt …, eingetragenen Grundstücks Gemarkung …, Flur 3, Flurstück 1461, (…) zugleich auch Eigentümer derjenigen Überbauten ist, die im Kellergeschoß (Sauna- bzw. Schwimmbadbereich und Bereich des Heizungskellers) und im zweiten Obergeschoß in den Gebäudeteil hineinragen, der sich oberhalb des im Grundbuch von …, Blatt …, eingetragenen Nachbargrundstücks Flurstü...