Leitsatz (amtlich)
Erfolgreiche Inanspruchnahme eines Betreuers auf Herausgabe von aus dem Vermögen der Betreuten stammenden Geldes, welches nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.11.2009; Aktenzeichen 12 O 31/09) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 12 O 31/09 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist der Sohn und Alleinerbe der am ... 1921 geborenen und am 3.5.2009 verstorbenen Frau A. K. (nachfolgend: Erblasserin). Mit Beschluss des AG Völklingen vom 11.11.2005 (2 XVII K 373/05) war der Beklagte, der bis zur Rückgabe seiner Zulassung zum 15.10.2009 als Rechtsanwalt tätig war, für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge zu deren Betreuer bestellt worden, weil die Erblasserin wegen einer mittelschweren Demenz nicht in der Lage war, diese Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Erblasserin war auf einen Rollstuhl angewiesen und nicht in der Lage, sich außerhalb des Heims selbständig fortzubewegen sowie eigenständig Besorgungen zu erledigen. Mit Beschluss des AG Völklingen vom 16.12.2008 wurde der Beklagte als bisheriger Betreuer entlassen und der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum neuen Betreuer bestellt.
In der Zeit seiner Betreuungstätigkeit hob der Beklagte von Konten der Erblasserin bei der Sparkasse V. in Teilbeträgen folgende Bargeldbeträge ab:
In der Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005: |
insgesamt 3.000 EUR |
In der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006: |
insgesamt 9.080 EUR |
In der Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007: |
insgesamt 6.600 EUR |
In der Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2008: |
insgesamt 11.100 EUR |
Gesamtsumme: |
29.780 EUR |
In seinen an das Betreuungsgericht gerichteten Abrechnungen über die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin stellte der Beklagte diese Beträge als Ausgaben in Form von Barauszahlungen an die Erblasserin für folgende Zwecke dar:
- "Taschengeld für Anschaffungen, Kleider, Hausrat etc." (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 11.11.2005 bis 31.12.2005, Bl. 65 ff. der Betreuungsakte);
- "Taschengeld für Anschaffungen" (Abrechnung vom 20.4.2007 für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2006, Bl. 70 ff. der Betreuungsakte);
- "Anschaffungen (Kleider, Hausrat, sonstiges) Barauszahlungen" bzw. "Taschengeld", "Kleidung/Mobiliar", "Zuwendungen an Dritte (Geschenke)", "persönliche Anschaffungen von Frau K." (Abrechnung vom 27.3.2008 für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007, Bl. 117 f. der Betreuungsakte; Schreiben des Beklagten vom 30.6.2008, Bl. 132 f. der Betreuungsakte);
- "Taschengeld (Barauszahlungen)" (Abrechnung vom 3.11.2008 für die Zeit vom 1.1.2008 bis 30.9.2008, Bl. 179 ff. der Betreuungsakte).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Feststellungen im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Beklagte ließ die Erblasserin unter dem 2.3.2007 eine "Entlastungserklärung" bezüglich der Verwaltung ihres Vermögens bis zum 28.2.2007 (Bl. 61 der Betreuungsakte) sowie unter dem 12.8.2008 eine "Bestätigung" über den Erhalt entsprechender Barauszahlungen im Jahr 2007 und deren Verwendung unterzeichnen. Der zuständige Rechtspfleger des Betreuungsgerichts stellte bei einem Besuch in dem Pflegeheim am 20.10.2008 fest, dass für das Zimmer der Erblasserin kein Mobiliar angeschafft worden war. Bargeldbeträge fielen dem Heimpersonal bei der Erblasserin nie auf.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von dem Beklagten von den Konten der Erblasserin abgehobenen Bargeldbeträge in Höhe eines Betrags von 29.080 EUR nebst gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt.
Der Kläger hat behauptet, die Erblasserin sei in dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte habe der Erblasserin niemals Bargeldbeträge ausgehändigt, sondern sie lediglich zur Unterzeichnung von Quittungen bewegt. Anlässlich der bei dem Beklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sei eine von der Erblasserin unterzeichnete Blankoquittung gefunden worden. Die Erblasserin habe seit ihrer Heimaufnahme im Jahr 2005 niemals über Bargeld verfügt. Kleidung für sie sei nur vom Pflegeheim angeschafft und über die Heimkostenabrechnung in Rechnung gestellt worden. Teilweise habe der Erblasserin Kleidung aus dem Kleiderfundus des Heims zur Verfügung gestellt werden müssen. Mobiliar habe die Erblasserin nicht angeschafft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe die in Rede stehenden Geldbeträge jeweils auf den Wunsch der Erblasserin von deren Konten abgehoben und sie ihr anschließend ausgehändigt. Die Erblasserin sei "zum...