Leitsatz (amtlich)
Der an das Mahngericht gerichtete Antrag des Antragstellers im Mahnverfahren auf Abgabe an das Streitgericht stellt kein Weiterbetreiben des Verfahrens i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB dar, wenn nicht auch der gem. § 12 Abs. 3 S. 3 GKG erforderliche Gerichtskostenvorschuss, von dessen Zahlung das Mahngericht die Abgabe bereits in der Widerspruchsmitteilung abhängig gemacht hat, eingezahlt wird.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen 10 O 24/09) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2009 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 10 O 24/09 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte zu 1) leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt - nach erfolgter Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz - die sich mittlerweile in Liquidation befindende Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte) aufgrund einer am 3.11.2006 erfolgten Abtretung (Anlage K 1 = GA 28) aus abgetretenem Recht der polnischen Firma D. (nachfolgend: Z.) gemäß Schlussrechnung vom 13.10.2003 (Anlage K 10-1 = GA 57) auf Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. 34.578,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2003 aus einem zwischen der Z. und der Beklagten am 20.6.2002 (Anlage K 7-1 = GA 44 ff.) geschlossenen Werkvertrag in Anspruch.
Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch einen am 29.12.2006 beim AG W. eingegangenen Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung nebst Zinsen eingeleitet. Der Mahnbescheid wurde am 12.1.2007 erlassen und der Beklagten am 19.1.2007 zugestellt. Am 30.1.2007 ging der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht ein. Mit Schreiben vom 31.1.2007 (Anlage K 15 = GA 295), welches den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.2.2007 zuging, benachrichtigte das AG W. die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Widerspruch und forderte zugleich die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens i.H.v. 922,50 EUR an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, der bisher nicht gestellt worden sei, erforderlich sei, als Antrag auch die Zahlung der Kosten i.H.v. 922,50 EUR angesehen werde und der Rechtsstreit erst dann an das LG S. abgegeben werde, wenn diese weiteren Kosten bezahlt seien.
Mit an das AG W. gerichtetem Schriftsatz vom 9.8.2007, welcher vorab per Telefax am selben Tag einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zuständige LG S. abzugeben. Mit Schreiben vom 30.8.2007 (Anlage K 17 = GA 297) - eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.9.2007 - wies das AG W. darauf hin, dass das Verfahren nach Einzahlung der weiteren Gerichtskosten abgegeben werde.
Am 4.9.2007 überwiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den angeforderten Betrag i.H.v. 922,50,- EUR an die Justizkasse B., wo er am 10.9.2007 einging und verbucht wurde. Am 24.9.2007 verfügte das AG W. die Abgabe des Verfahrens an das LG S., wo es am 1.10.2007 eingegangen ist.
Die Beklagte hat, nachdem am 27.10.2008 vor dem LG eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, mit Schriftsatz vom 7.11.2008 die Einrede der Verjährung erhoben, woraufhin das LG die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat. Die Parteien haben erstinstanzlich u.a. darüber gestritten, ob die durch die Zustellung des Mahnbescheids bewirkte Hemmung der Verjährung der Klageforderung aufgrund eines mehr als sechsmonatigen Verfahrensstillstands gem. § 204 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BGB geendet habe und infolgedessen anschließend Verjährung eingetreten sei (so die Klägerin) oder ob die Hemmung der Verjährung aufgrund des Antrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom 9.8.2007 gem. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut begonnen hat (so die Beklagte).
Durch das angefochtene Urteil (GA 314 - 324), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Werklohnforderung sei verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB für die noch im Jahr 2003 fällige und somit entstandene Forderung habe gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen. Zwar sei die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch die am 19.1.2007 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids mit Wirkung vom 29.12.2006 (Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids) gehemmt worden, da die spätere Zustellung nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin gefallen und dah...