Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 07.01.2015; Aktenzeichen 9 O 118/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.1.2015 - 9 O 118/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 2.743,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Honoraranspruch für die Übertragung einer Ankaufsoption bezüglich eines Grundstücks geltend.

Mit der als Anlage K 1, GA 7 ff., vorgelegten notariell beurkundeten Erklärung der Herren M. und Sch. vom 10.12.2013 wurde dem Kläger der Abschluss eines Kaufvertrages über einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... in S., zu einem Kaufpreis von 740.000 EUR angeboten. In dieser Erklärung wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, das Angebot selbst anzunehmen oder einen Dritten zu benennen, der das Angebot annehmen kann. Des Weiteren wurden dem Kläger Vollmachten zur Eintragung einer Vormerkung und zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die zur Durchführung des Kaufvertrags nötig sind, erteilt.

Am 23.12.2013 schloss der Kläger mit der Beklagten die aus der Anlage K 2, GA 25, ersichtliche Honorarvereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"[Der Kläger] möchte diese Kaufoption auf die [Beklagte] übertragen. Für die notarielle Übertragung dieser Kaufoption zahlt die [Beklagte] an [den Kläger] ein Honorar in Höhe von 150.000 EUR.

Dieses Honorar ist verdient mit der notariellen Übertragung dieser Kaufoption auf die [Beklagte]. Wobei klargestellt wird, dass es nicht ausreichend ist, dass [der Kläger] diese Kaufoption einseitig auf die [Beklagte] überträgt. Sie ist erst verdient, wenn die [Beklagte] notariell dieser Übertragung zugestimmt hat.

Nach der notariellen Übertragung und einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung ist das Honorar innerhalb von 14 Tagen fällig."

Am 6.1.2014 schlossen die Parteien den als Anlage K3, GA 26 ff., vorgelegten notariell beurkundeten Vertrag, der auszugsweise folgendes bestimmt:

"1. [Der Kläger] verpflichtet sich gegenüber der dies annehmenden [Beklagten] auf deren Weisung, sein in der Angebotsurkunde eingeräumtes Drittbenennungsrecht in der Annahmeurkunde dahingehend auszuüben, dass die [Beklagte] zur Annahme des Angebots berechtigt ist.

Gleichzeitig verpflichtet sich [der Kläger], das Angebot ohne Zustimmung der [Beklagten] nicht mehr selbst anzunehmen und auch keine sonstigen Dritten zu benennen, die das Angebot annehmen können.

Weiter verpflichtet sich [der Kläger], auf Weisung [der Beklagten] von der ihm in der Angebotsurkunde erteilten Auflassungsvollmacht in der Weise Gebrauch zu machen, dass der vertragsgegenständliche Grundbesitz in der Annahmeurkunde auf die [Beklagte] aufgelassen wird.

[Der Kläger] verpflichtet sich ferner, auf Weisung der [Beklagten] zu deren Gunsten die Eintragung einer (originären) Auflassungsvormerkung aufgrund der ihm hierzu in der Angebotsurkunde erteilten Vollmacht zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.

Die [Beklagte] ihrerseits verpflichtet sich gegenüber dem dies annehmenden [Kläger], die Annahme in der gebotenen Form fristgerecht zu erklären, hierzu mit einer Frist von fünf Werktagen schriftlich mit Einwurfeinschreiben mit [dem Kläger] einen Termin zur notariellen Beurkundung der Annahmeerklärung abzustimmen und [den Kläger] von allen etwaigen Ansprüchen der Angebotsgeber/Veräußerer aus dem vertragsgegenständlichen Rechtsverhältnis im weitesten Sinne freizustellen, und zwar sowohl im Fall der fristgerechten Annahme des Angebots als auch im Falle der Nichtannahme. Rechte der Angebotsgeber/Veräußerer werden durch diese Vereinbarung nicht begründet."

Durch weiteren notariellen Vertrag der Parteien vom 16.1.2014, Anlage K 4, GA 31 ff., wurde der notarielle Vertrag vom 6.1.2014 dahingehend geändert, dass die unter Punkt 4. geregelte Verpflichtung der Beklagten zur fristgerechten Erklärung der Annahme ersatzlos aufgehoben wurde.

Die Beklagte nahm das Angebot der Herren M. und Sch. nicht aufgrund der dem Kläger gegenüber abgegebenen Angebotserklärung an, sondern ließ die Bindungsfrist des Angebots verstreichen. Sie erwarb den Miteigentumsanteil an dem Grundstück jedoch später unmittelbar von den Herren M. und Sch., ohne Beteiligung des Klägers.

Mit Schreiben vom 10...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge