Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.06.2016; Aktenzeichen 3 O 243/15) |
Tenor
I. Die Erstberufung der Klägerin gegen das am 09.6.2016 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 243/15 - wird zurückgewiesen.
Auf die Zweitberufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Feststellungsausspruch zu Ziffer 1 des Urteilstenors aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 8.960 Euro einzustellen ist. Im Übrigen wird die Zweitberufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um eine Beteiligung des Beklagten an der Klägerin, die als geschlossener Leasingfonds in Form einer Publikumskommanditgesellschaft am Markt tätig war.
Der Beklagte hat sich als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin mit Erklärung vom 09.01.2009 (Anl. K1; Bl. 29 ff. d.A.) mit einer Zeichnungssumme von 19.200 Euro zzgl. Agio in Höhe von 6 % (1.152 Euro) in der Weise beteiligt, dass er sich zur Leistung einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 4.800 Euro nebst monatlichen Raten in Höhe von 160 Euro zum jeweils 1. eines Monats verpflichtete. Bezüglich der monatlichen Raten ermächtigte er den Treuhänder B. zur Lastschrift von seinem Bankkonto (Anl. K2; Bl. 33 d.A.). In der Beitrittserklärung war ein Risikohinweis enthalten, dass es sich nicht um eine sog. mündelsichere Anlage handele und eventuell ein Totalverlust der Anlage drohe. Ein entsprechendes Beratungsprotokoll hat der Beklagte unterzeichnet (Anl. K9; Bl. 158 d.A.).
Der Beklagte zahlte neben dem Kontoeröffnungsbetrag nebst Agio die vereinbarten Raten bis einschließlich Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 5.440 Euro.
Durch Bescheid der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) vom 06.10.2011 (Anl. K3; Bl. 28 ff. d.A.) wurde der Klägerin die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen, entzogen und die Abwicklung der Klägerin verfügt. Seitdem befindet sich die Klägerin in der Liquidation.
Am 20.12.2011 kündigte der Beklagte seine Beteiligung aus wichtigem Grund (Anl. B2; Bl. 84 d.A.). Mit Schriftsatz vom 31.07.2015, zugegangen den Klägervertretern am 17.08.2015 (Bl. 102 d.A.), erklärten seine Prozessbevollmächtigten den Widerruf der Beitrittserklärung (Bl. 102 d.A.). Der vormalige Treuhänder Rechtsanwalt B. sowie die nachfolgende Treuhandgesellschaft ... pp. haben ihre Ansprüche wegen etwaiger Einlageforderungen des Treuhänders gegenüber ratenzahlenden Anlegern an die Klägerin abgetreten (Anl. K6; Bl. 52 d.A.).
Mit vorliegender Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständiger monatlicher Raten in Höhe von aufaddiert 6.880 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum Dezember 2011 bis Mai 2015 sowie zur Zahlung weiterer 13 ab Juni 2015 fällig werdender Raten in Höhe von 160 Euro monatlich bis Mai 2016 in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 8.960 Euro nebst Zinsen eingestellt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Beendigung der Klägerin als Publikumsgesellschaft nur dann gewährleistet werden könne, wenn die Klägerin im Interesse sämtlicher Anleger die rückständigen und fälligen Einlageforderungen gegenüber den Ratenzahlern geltend mache. Bei den rückständigen Einlageforderungen handele es sich um rückständige Sozialansprüche, deren Einforderung Voraussetzung für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag folge die Verpflichtung des Beklagten, das negative Saldo seines Kapitalkontos bis zur Höhe der Einlagesumme durch rückständige Raten zu leisten bzw. zukünftig fällig werdende Leistungen zu erbringen.
Das Guthaben der Klägerin betrage derzeit rund 2,8 Mio. Euro. Verbindlichkeiten existierten nicht mit Ausnahme der laufenden Kosten. Diese resultierten vor allem aus noch laufenden Rechtsstreitigkeiten, die einerseits mit den Anlegern und andererseits mit Leasingnehmern geführt würden. Da sich aus der im März 2015 zum Stichtag 06.10.2011 erstellten Liquidationsbilanz eine Unterdeckung der Gesellschaft in Höhe von 243.000 Euro ergebe, sei die Einziehung der Einlageraten auch gerechtfertigt. Außerdem lägen zwei Güteanträge einer Interessengemeinschaft von Anlegern vor, mit der Schadensersatzansprüche von 1,8 Mio. Euro geltend gemacht würden. Auch wenn diese sich nicht unmittelbar gegen die Klägerin richteten, bestünde die Gefahr von Antragserweiterungen und Regressen.
Da der Vertrieb der Anlage durch die LMVO GmbH durchgeführt worden sei, die ihrerseits eigene Vertragspartner beauftragt habe, hafte sie zudem nicht für etwaige Beratungsfehler beim Vertrieb der Anlage. Dem Widerruf des Vertrages wie auch der Kündigung aus wichtigem Grund stehe bereits...