Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Schuldanerkenntnis, das dazu dient, dem Gläubiger in Gestalt der anerkannten Zahlungspflicht einen hälftigen Grundstückswert zu übertragen, unterliegt als abstraktes Schuldanerkenntnis der Einrede des § 821 BGB. Auch wenn der Gläubiger in engem Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft zum anerkennenden Grundstückseigentümer finanzielle Aufwendungen in das Grundstück tätigte, rechtfertigt dieser Umstand nicht den Schluss, dass die Parteien mit dem Anerkenntnis im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses den Streit über die Höhe etwaiger Ausgleichsansprüche abschließend regeln wollten.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 15.09.2006; Aktenzeichen 12 O 180/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des LG Saarbrücken vom 15.9.2006 - Az. 12 O 180/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils vom 12.4.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9.9.2006 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Verpflichtungserklärung vom 14.1.2005 auf Zahlung eines Betrages von 50.000 EUR in Anspruch.

Die Parteien lebten von 1991 bis Ende 2004/Anfang 2005 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; sie haben einen gemeinsamen Sohn. Während der Zeit ihres Zusammenlebens bewohnten sie ein zunächst angemietetes Reihenhaus in N.. 1996/1997 kaufte der Beklagte dieses Hausanwesen vom Vermieter.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Parteien unterzeichnete der Beklagte am 14.1.2005 eine mit "Schuldanerkenntnis" überschriebene Verpflichtungserklärung (Bl. 21 d.A.) mit folgendem Wortlaut: "Ich, T.H. geb. 8.1.1972 in S. schulde Frau S.K. 50.000 EUR (in Worten fünfzigtausend). Die Rückzahlung wird erst fällig sollte der Lohn oder Gehalt von T.H. geb. 8.1.1972 nicht mehr auf das Konto von Frau S.K. geb. 29.7.1964 eingehen und die gemeinsamen Ausgaben von Lohn und Gehalt von T.H. nicht mehr bestritten werden. Diese Vereinbarung ist unwiderruflich." Die Klägerin unterschrieb das Schuldanerkenntnis mit dem Bemerken "Ich nehme die Vereinbarung an".

Im Mai 2005 ging letztmalig der Lohn des Beklagten auf dem Girokonto der Klägerin ein. Sie hat daraufhin - gestützt auf das vorerwähnte Schuldanerkenntnis - den Beklagten im Wege der im Urkundenverfahren erhobenen Klage auf Zahlung des von ihm anerkannten Betrages von 50.000 EUR sowie außergerichtlich entstandener Anwaltskosten von 811,89 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.

Nach informatorischer Anhörung der Parteien im Verhandlungstermin am 5.4.2006 (Bl. 38 f. d.A.) erging am 12.4.2006 im Urkundenverfahren ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil (Bl. 42 f. d.A.), mit dem der Beklagte antragsgemäß unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 50.000 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt wurde. Mit Beschluss vom 9.9.2006 (Bl. 81 f. d.A.) wurde das Vorbehaltsurteil dahingehend berichtigt, dass darüber hinaus an die Klägerin auch außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 811,89 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen seien.

Im Nachverfahren hat die Klägerin behauptet, während des Bestehens der Lebensgemeinschaft dem Beklagten immer wieder größere Beträge zur Verfügung gestellt zu haben, wie im Einzelnen aufgelistet auf S. 2 des Schriftsatzes vom 5.7.2006 (Bl. 62 d.A.). Die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführten Investitionen in das im Alleineigentum des Beklagten stehende Haus habe sie nur getätigt im Hinblick auf die ursprüngliche Planung, dass die Hälfte des Hauses ihr und den Kindern zugute kommen sollte. Nach der Trennung habe die Klägerin auf eine Vereinbarung bzw. Fixierung des ihr zustehenden Betrages gedrängt, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Nach mehreren Verhandlungen habe man sich auf einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 50.000 EUR geeinigt, womit alle wechselseitigen Ansprüche aus den zurückliegenden 14 bis 15 Jahren erledigt sein sollten.

Der Beklagte hat behauptet, dem Schuldanerkenntnis liege keine Schuld seinerseits zugrunde, weshalb er nicht zur Zahlung des anerkannten Betrages verpflichtet sei. Aus eigenen Mitteln habe die Klägerin keinerlei Zahlungen an den Beklagten erbracht. Das Haus sei überschuldet, was bei der wertmäßigen Beteiligung der Klägerin zu berücksichtigen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Schlussurteil vom 15.9.2006 (Bl. 86 ff. d.A.) hat das LG das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.4.2006 für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?