Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Ernennung zur Beamtin auf Probe. Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Urteil vom 15.06.1999; Aktenzeichen 2 K 219/96)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 2 BvR 331/01)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juni 1999 – 2 K 219/96 – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahrens wird auf DM 20.540,65 festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels aus den vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Hierbei ist entscheidend, ob das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis im Berufungsverfahren abzuändern sein wird. Das ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für das MfS tätig war. Unerheblich ist insoweit der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, ihr sei die Schweigeverpflichtung vom 13.2.1969 vordiktiert worden, nachdem sie eine offizielle Tätigkeit für das MfS abgelehnt habe. Die Erklärung vom 13.2.1969 enthält nicht nur die Verpflichtung, über ihr bekannt gewordene und noch bekannt werdende Hinweise im Zusammenhang mit der Arbeit des MfS strengstes Stillschweigen zu wahren. Die Klägerin hat mit der Abgabe der Schweigeverpflichtung auch ihre Bereitschaft zur Unterstützung des MfS bei der Erfüllung der Aufgaben zum Schütze der DDR gegen alle Anschläge der Imperialisten erklärt. Weiter hat sie ausgeführt, es persönlich als eine Ehre zu betrachten, das MfS unterstützen zu dürfen, wozu sie durch gewissenhafte Erfüllung aller ihr gestellten Aufgaben beitragen möchte. Die Erklärung war deshalb eindeutig auf eine künftige Zusammenarbeit gerichtet. Dass sie der, Klägerin vordiktiert wurde, entsprach dem Üblichen und ist ohne rechtliche Relevanz. Keinerlei Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass die Erklärung im Hinblick auf die Ablehnung einer offiziellen Tätigkeit für das MfS erfolgte. Wie der Senat bereits in dem den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffenden Beschluss vom 10.6.1997 – 2 S 261/96 – ausgeführt hat, enthalten die vorliegenden Unterlagen des MfS keinen Hinweis auf die Absicht des MfS, die Klägerin als offizielle Mitarbeiterin zu gewinnen. Die Klägerin hat hierzu im Zulassungsantrag auch keine näheren Angaben gemacht.

Die Klägerin führt weiter aus, dass der Großteil der Berichte von ihr nicht gefertigt worden sei bzw. dass es sich um übliche oder normale Kadereinschätzungen anderer Mitarbeiter gehandelt habe, die damals so üblich gewesen und ohne ihr Wissen vom MfS zur Akte genommen worden seien. Die Klägerin bestreitet also nicht, einen Teil der vorliegenden Berichte geschrieben zu haben. Dass es sich bei den von ihr geschriebenen Berichten um normale Kadereinschätzungen gehandelt hat, die ohne ihr Wissen vom MfS zur Akte genommen wurden, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es der damals 19-jährigen Klägerin dienstlich nicht oblag, Personeneinschätzungen über Vorgesetzte und dienstältere Kolleginnen zu fertigen.

Auch die von der Klägerin eingeholte Stellungnahme des sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vermag die Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Der Landesbeauftragte stellt – zutreffend – fest, dass die Klägerin nur als IM-Vorlauf geführt wurde und eine Verpflichtung als inoffizieller Mitarbeiter und die Vergabe eines Decknamens nicht erfolgt sei. Diese Umstände sind hier indes ohne rechtliche Relevanz. Grundlage der Rücknahme der Ernennung ist nicht ein bestimmter IM-Status sondern die durch die unrichtige Beantwortung der Frage 5 der Anlage 1 zum Personalbogen erfolgte arglistige Täuschung des Dienstherrn. Die Klägerin hat die Frage: „Waren sie in der früheren DDR Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für Nationale Sicherheit? Wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer war sie?” mit „nein” beantwortet. Diese Antwort war objektiv unrichtig. Der Begriff des Mitarbeiters des MfS ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Er kann sowohl hauptamtliche als auch nebenamtliche, also inoffizielle Mitarbeiter umfassen. Da der Begriff „Mitarbeiter” in der ersten Frage ohne einen konkretisierenden Zusatz gebraucht wird, ist folgerichtig, dass er in einem umfassenden Sinne, also unter Einschluss der nebenamtlichen Mitarbeiter unabhängig von der IM-Kate...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge