Verfahrensgang
Tenor
Gründe
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin wegen einer früheren “Mitarbeit” für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR.
I.
1. Die 1950 geborene Beschwerdeführerin war nach der Wiedervereinigung als Angestellte in der Standortverwaltung der Bundeswehr in Dresden tätig. Im Januar 1993 beantwortete sie in einem Personalbogen zur Prüfung ihrer weiteren Verwendung die Frage, ob sie in der früheren DDR Mitarbeiterin des MfS gewesen sei, mit “nein”.
2. Im März 1993 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsassistentin z.A. und im September 1994 zur Regierungssekretärin ernannt. Anfang 1995 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dem Bundesministerium der Verteidigung mit, dass die Beschwerdeführerin vom 13. Februar 1969 bis zum 14. April 1972 als Inoffizielle Mitarbeiterin (Kategorie “IM-Vorlauf”) des MfS erfasst gewesen sei. Das letzte Treffen mit einem Führungsoffizier habe am 14. August 1970 stattgefunden.
3. Mit Verfügung vom 29. August 1995 nahm das Bundesministerium der Verteidigung nach vorheriger Anhörung die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Regierungsassistentin z.A. und zur Regierungssekretärin wegen arglistiger Täuschung zurück.
4. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Klage, die das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 15. Juni 1999 abwies.
Die Rücknahmeverfügung sei rechtmäßig und verletze die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahre 1970 für das MfS inoffiziell tätig gewesen sei und sich hierzu mehrmals mit ihrem damaligen Führungsoffizier getroffen habe. Durch die unwahren Antworten im Personalbogen habe die Beschwerdeführerin die Willensentscheidung der Beklagten bei ihrer Ernennung zur Beamtin für sich günstig beeinflusst. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sei die Beklagte damit verpflichtet, die Ernennung zurückzunehmen.
5. Die Beschwerdeführerin beantragte hiergegen die Zulassung der Berufung und machte geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden, die Rechtssache tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise und grundsätzliche Bedeutung habe. Darüber hinaus sei die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Das Verwaltungsgericht stehe auf dem Standpunkt, dass Tätigkeiten für das MfS vor dem Jahre 1970 nicht berücksichtigt werden dürften, durchaus aber Tätigkeiten, die im Jahre 1970 und später stattgefunden hätten. Es lege hierbei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 (NZA 1998, S. 588) “völlig starr” aus. Wenn man diese Entscheidung so verstehe wie das Verwaltungsgericht, rechtfertigten im Übrigen die ihr vorgeworfenen Treffen eine Rücknahme der Ernennung nicht. In seinem Beschluss vom 19. März 1998 weise das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass Fragen nach Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen gewesen seien, außer Verhältnis zu der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stünden und deshalb verschwiegen werden dürften.
6. Mit Beschluss vom 17. Januar 2001 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für das MfS tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, einen Teil der vorliegenden Berichte für das MfS geschrieben zu haben. Das Verwaltungsgericht habe keine Einzelfallabwägung vornehmen müssen. Für eine solche sei bei der Rücknahme einer Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG kein Raum.
Die Berufung sei auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverfassungsgericht weise in seiner Entscheidung vom 19. März 1998 darauf hin, dass Fragen nach Vorgängen, die mehr als 20 Jahre vor dem Beitritt abgeschlossen gewesen seien, außer Verhältnis zu der Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stünden und deshalb verschwiegen werden dürften, vermöge eine Divergenz nicht zu begründen. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssatz sei im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht enthalten.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gingen davon aus, dass lediglich vor 1970 liegende Kontakte zum MfS für die Beurteilung der Eignung durch den Dienstherrn unbeachtlich seien. Für diese Auffassung beriefen sie sich aber zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe niemals die Zeitgrenze “1. Januar 1970” als feste Stichtagsregelung vorgegeben. Die angegriffenen Entscheidungen legten auch nicht in erforderlicher Weise dar, warum ihre Antwort im Personalbogen als “arglistiges” Verschweigen wahrer Tatsachen zu werten sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gerade keine “Inoffizielle Mitarbeiterin” gewesen, sondern habe sich im “Vorlauf” befunden.
b) Verletzt sei auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Grundrecht gewährleiste, dass eine Rechtsfrage von den nach den Verfahrensordnungen zuständigen Richtern inhaltlich und im dafür vorgesehenen Verfahren entschieden wird. Es sei deshalb verletzt, wenn ein in den Verfahrensordnungen vorgesehenes Rechtsmittel nicht zugelassen werde, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlägen. So sei es hier. Sie habe in ordnungsgemäßer Weise einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und die Divergenzrüge erhoben. Zu Unrecht habe das Oberverwaltungsgericht behauptet, dass sich im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1998 ein vom Urteil des Verwaltungsgerichts abweichender Rechtssatz nicht finde.
2. Das Bundesministerium der Verteidigung und das Sächsische Staatsministerium der Justiz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer sind gegeben. Die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
a) aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Art. 33 Abs. 2 bis 5 GG ermöglicht jedoch für Berufe, die zum “öffentlichen Dienst” gehören, in weitem Umfang Sonderregelungen. Das im öffentlichen Dienst mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 371 ≪377≫; 39, 334 ≪369≫). Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung), ohne einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst zu begründen (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫). Vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG wird auch der Entzug eines öffentlichen Amts erfasst (vgl. BVerfGE 96, 189 ≪198 f.≫; Jarass in: ders./Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002, Art. 33 Rn. 10).
bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht jedem die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Sachverhalte offenbaren will (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪41 f.≫; 85, 219 ≪224≫). Das Grundrecht schützt insbesondere auch vor dem Verlangen, Informationen preiszugeben, die den Betroffenen selbst belasten. Auskunftspflichten, die darauf gerichtet sind, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪41 ff.≫).
Fragen des öffentlichen Arbeitgebers nach einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers für das MfS sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Den Betroffenen ist daher in der Regel die Beantwortung dieser Fragen zuzumuten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2001 – 2 BvR 1098/00 –). Je länger allerdings einzelne Sachverhalte zurückliegen, desto größeres Gewicht muss ihnen zukommen, um eine Verpflichtung des Betroffenen zu ihrer Offenbarung auszulösen. Bei der Beantwortung der Frage, ob den Betroffenen eine Offenbarungspflicht trifft, ist daher der Zeitfaktor von wesentlicher Bedeutung. Die Rechtsordnung trägt dieser Erkenntnis Rechnung. So unterbleiben etwa nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2026) Mitteilungen über den Inhalt von Akten des Ministeriums für Staatssicherheit grundsätzlich, wenn keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorgelegen hat (vgl. BVerfGE 96, 171 ≪188≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
aa) Die angegriffenen Entscheidungen stellen darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Regierungsassistentin z.A. und zur Regierungssekretärin wegen arglistiger Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG gegeben seien. Die Beschwerdeführerin habe in einem Personalbogen nicht angegeben, dass sie noch im Jahr 1970 für das MfS inoffiziell tätig gewesen sei. Durch ihre unrichtige Antwort habe sie die Willensentscheidung der Beklagten bei ihrer Ernennung zur Beamtin für sich günstig beeinflusst. Die Verwaltungsgerichte haben jedoch bei der Annahme einer arglistigen Täuschung die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt.
In den angegriffenen Entscheidungen wird nicht in ausreichendem Maße geprüft, ob die Beschwerdeführerin einer Offenbarungspflicht unterlag, deren Verletzung eine arglistige Täuschung begründen kann. Die Verwaltungsgerichte haben allein aus der Annahme, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 1970 Mitarbeiterin des MfS gewesen sei, eine Verpflichtung zur Beantwortung der im Personalbogen enthaltenen Frage nach einer Tätigkeit für das MfS abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt deutlich gemacht, dass der Grundsatz, wonach Fragen nach der Tätigkeit für das MfS, die vor 1970 abgeschlossen sind, den Betroffenen regelmäßig in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen und deshalb unzulässig sind, nicht im Sinne einer Stichtagsregelung zu verstehen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NZA 1999, S. 1095; zur Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung auch bereits BVerfGE 96, 171 ≪187≫). Vielmehr ist hinsichtlich der nach 1970 abgeschlossenen Verstrickungen in eine Tätigkeit für das MfS dem Schutz des Persönlichkeitsrechts durch Würdigung der jeweiligen Fragen und Antworten Rechnung zu tragen. Dabei kommt es wesentlich auf den Zeitablauf und die Bedeutung der Umstände des Einzelfalls für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses an (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NZA 1999, aaO). An einer derartigen Abwägung fehlt es vorliegend. Die Fachgerichte haben sich nicht hinreichend damit auseinander gesetzt, ob es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum seit der Beendigung der ihr vorgeworfenen Handlungen und im Hinblick auf die weiteren Umstände des Falles – insbesondere auch das Alter der Beschwerdeführerin zur Zeit ihrer Kontakte mit dem MfS – zuzumuten war, die zeitlich unbeschränkte Frage nach einer Tätigkeit für das MfS in vollem Umfang wahrheitsgemäß zu beantworten. Damit haben die Verwaltungsgerichte die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwaltungsgerichte eine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätten, wenn sie die grundrechtlichen Bindungen aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beachtet hätten. Die angegriffenen Entscheidungen sind daher wegen des festgestellten Grundrechtsverstoßes aufzuheben; auf die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen kommt es deshalb nicht an.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Jentsch, Broß, Lübbe-Wolff
Fundstellen
Haufe-Index 1248470 |
LKV 2005, 115 |
NPA 2005, 0 |
www.judicialis.de 2004 |