Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammensetzung des Senats der TU Dresden. Antrag nach § 123 VwGO. Beschwerde
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 03.06.2003; Aktenzeichen 5 K 2429/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juni 2003 – 5 K 2429/03 – geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 36.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
I.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die mit Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4. und 13.6.2003 fristgerecht eingereichte Beschwerdebegründung genügt den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Die Beschwerdebegründung legt unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe dar, aus denen die Entscheidung abzuändern sein soll.
1. Die Beschwerdebegründung orientiert sich an der Begründungsstruktur des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat wegen der besonderen Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die auf den 4.6.2003 anberaumte Sitzung des Senats der Antragsgegnerin eine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung getroffen. Die maßgeblichen Aspekte dieser Folgenabwägung waren die kursorische Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 1 der Grundordnung der Antragsgegnerin in der Fassung der Ersatzvornahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) vom 25.4.2003 (künftig: GO n.F.) sowie die Abwägung der jeweiligen Interessen der Antragsteller einerseits und der Antragsgegnerin andererseits. Zu diesen Aspekten nimmt die Beschwerdebegründung Stellung.
2. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch in substantiierter Weise mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme stellt die Antragsgegnerin – wie bereits in der Antragserwiderung – unter ausführlicher Begründung insbesondere in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich darauf ab, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor dem Ablauf der vom SMWK gesetzten Frist eine weitere Entscheidung des Konzils herbeizuführen. Auch hat die Antragsgegnerin bereits in der Antragserwiderung ausführlich zur Angemessenheit der vom SMWK gesetzten Frist Stellung genommen. Hierauf wird in der Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug genommen. Mit dem vom Verwaltungsgericht geforderten zwingenden Grund für ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden vor Fristablauf setzt sich die Beschwerdebegründung zwar nicht ausdrücklich auseinander. Die Antragsgegnerin macht jedoch geltend, es wäre eine reine Förmelei gewesen, wenn trotz der Unmöglichkeit der Herbeiführung einer weiteren Entscheidung des Konzils der Fristablauf hätte abgewartet werden müssen; zudem argumentiert die Antragsgegnerin mit § 64 Abs. 1 Satz 6 SächsHG.
Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zur materiellen Rechtmäßigkeit des § 7 Abs. 1 GO n.F. setzt sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.6.2003 auseinander. Der Umfang der Darlegungspflicht ist abhängig vom Umfang und der Art und Weise der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht begnügt sich hier mit der Feststellung, die Antragsteller hätten unter zutreffendem Verweis auf vergleichbare Regelungen im Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg über die Zusammensetzung universitärer Gremien geltend gemacht, dass auch erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der nunmehr geregelten Zusammensetzung des Senates bestehen. Hierzu erfolgen seitens der Antragsgegnerin Ausführungen. Diese enthalten die Gründe dafür, warum § 7 Abs. 1 GO n.F. aus Sicht der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies genügt der Darlegungspflicht.
Die Antragsgegnerin setzt sich schließlich mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung der gegenseitigen Interessen auseinander und legt dar, warum diese ihrer Ansicht nach die Entscheidung nicht trägt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prüfung der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Klageverfahren Beschlussfassungen im Senat zu unterlassen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, weil sie einen Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben (1.). Angesichts dessen vermag auch eine Interessenabwägung einen solchen Anspruch nicht zu begründen (2.).
1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in einem Klageverfahren Beschlus...