Entscheidungsstichwort (Thema)
Gültigkeit einer Handelsmarktsatzung
Nachgehend
Tenor
Die §§ 1 bis 10 und 12 der Satzung über den Handelsmarkt der Stadt Görlitz (Handelsmarktsatzung) vom 25. Februar 1999 in der Fassung vom 7. Oktober 1999 werden für nichtig erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Satzung über den Handelsmarkt der Stadt Görlitz vom 25.2.1999 in der Fassung vom 7.10.1999 (Handelsmarktsatzung).
Die Stadt Görlitz veranstaltet seit 1991 einen Handelsmarkt. Der Handelsmarkt ist seit dieser Zeit ganzjährig und regelmäßig täglich von montags bis samstags geöffnet. Am 25.2.1999 beschloss der Stadtrat der Stadt Görlitz für diesen Markt die hier in Rede stehende Handelsmarktsatzung sowie am 7.10.1999 die erste Änderung der Satzung. Die Handelsmarktsatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt Görlitz betreibt einen Handelsmarkt (Markt) als öffentliche Einrichtung. Der Markt wird als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 97 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) betrieben.
…
§ 3 Gegenstände des Marktverkehrs
Das Sortiment für den Markt wird wie folgt festgelegt:
- Lebensmittel …
- frische Blumen, Pflanzen und Topfpflanzen
…
§ 4 Standplätze
(1) Jedermann ist nach Maßgabe der für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen dieser Satzung zur Teilnahme an dem Markt berechtigt.
…
§ 5 Auf- und Abbau
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen auf dem Markt frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Sie müssen spätestens 1,5 Stunden nach Beendigung der Marktzeit vom Marktgelände entfernt sein.
…
§ 7 Schutz des Marktfriedens
…
(3) Es ist insbesondere unzulässig
…
3. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen;
…
§ 8 Sauberhaltung des Marktes
…
(2) Die Händler sind insbesondere verpflichtet:
1. ihren Standplatz während der Benutzungszeit sauberzuhalten, von Schnee zu räumen und Eisglätte zu beseitigen;
…
5. nach Beendigung des Marktes ihren Standplatz gereinigt zu verlassen.
(3) Täglich nach Marktschluß erfolgt eine ganzflächige Reinigung des Marktes.
§ 9 Gebühren
…
(3) Die Gebührenpflicht entsteht und wird fällig mit der Zuweisung oder dem Beginn der tatsächlichen Inanspruchnahme des Standplatzes. Die Gebühr beträgt 1,64 DM pro m² der für den Verkauf in Anspruch genommenen Marktfläche zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer auf 25 vom Hundert der Gebühr pro Tag. Grundlage für die Gebühr ist der auf 0,5 m² abgerundete Flächeninhalt, der durch die Beauftragten der Stadt Görlitz nach den Angaben des Händlers über Länge und Breite seines Standes berechnet wird. Im Zweifelsfall gilt die nachvollziehbare Messung der Beauftragten der Stadt Görlitz.
…
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer folgenden Vorschriften dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt:
…
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,– DM geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Görlitz.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 03.07.1996 in Kraft.
(2) Die Marktsatzung vom 26.04.1991 und die Marktgebührensatzung vom 04.09.1995 treten mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
(3) Für die Zeit vom 03.07.1996 bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Satzung wird die nach § 9 dieser Satzung zu berechnende Gebühr der Höhe nach auf die sich aus der für nichtig erklärten Marktgebührensatzung vom 21.06.1996 ergebende Gebührenhöhe beschränkt.
Am 31.5.1999 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie hält die Handelsmarktsatzung für nichtig und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Die Handelsmarktsatzung sei nicht ordnungsgemäß vom Stadtrat der Stadt Görlitz am 25.2.1999 beschlossen worden, da an der Beschlussfassung der … teilgenommen habe, obwohl dieser seit 1995 in Ebersbach seinen Hauptwohnsitz habe. Des Weiteren habe vor der Beschlussfassung keine Erörterung im Stadtrat über die Handelsmarktsatzung stattgefunden. Die Satzung sei auch inhaltlich rechtswidrig. Die Gebührenregelung sei nichtig, weil sie auf einer fehlerhaften Gebührenkalkulation beruhe. So habe die Antragsgegnerin nicht die gesamte nutzbare sondern nur die bislang tatsächlich genutzte Fläche bei dieser Kalkulation berücksichtigt. Des Weiteren seien in die Kalkulation 83.151,00 DM für den Winterdienst und die Platzreinigung eingestellt worden, obwohl die Händler verpflichtet seien, selbst die Reinigung und den Winterdienst vorzunehmen. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin zur Reinigung der Straßen und zur Durchführung des Winterdienstes ohnehin selbst verpflichtet. Die Rückwirkung der Ordnungswidrigkeitenregelung verstoße gegen den Grundsatz nulla poena sine lege.
Die Antra...