Bevor die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld festsetzen kann, ist in einem Vorverfahren zunächst das betroffene Unternehmen zu hören (§ 55 OWiG), das sich umfassend zum Vorwurf des Datenschutzverstoßes äußern kann. Hier ist von Unternehmensseite große Sorgfalt erforderlich, um zu klären, ob der Vorwurf überhaupt zutreffend ist bzw. wie der Vorfall tatsächlich abgelaufen ist. Nach der Anhörung entscheidet dann die Aufsichtsbehörde, ob das Verfahren eingestellt oder wegen eines Datenschutzverstoßes ein Bußgeld verhängt wird.

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