(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. |
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
2. |
unter Betreuung steht. |
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
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das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; |
2. |
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat; |
3. |
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
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