(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer

 

1.

die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

 

2.

unter Betreuung steht.

 

(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer

 

1.

das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;

 

2.

in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

 

3.

durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.

 

(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.

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