§§ 1 - 12 Erster Abschnitt: Das Schiedsamt
§ 1 Schiedsamt, Schiedsamtsbezirke
(1) 1Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz führt das Schiedsamt durch. 2Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.
(2) 1Schiedsamtsbezirk ist die Gemeinde. 2Das Gemeindegebiet kann in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden. 3Für jeden Schiedsamtsbezirk ist eine Schiedsperson zu bestellen.
§ 2 Eignung für das Schiedsamt
(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer
1. |
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
2. |
unter Betreuung steht. |
(3) Schiedsperson soll nicht sein, wer
1. |
das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; |
2. |
in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat; |
3. |
durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
(4) Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
§ 3 Wahl der Schiedsperson
(1) 1Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. 2Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2) 1Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. 2Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
(3) 1Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
§ 4 Bestätigung der Wahl
Die gewählte Schiedsperson darf ihr Amt erst antreten, wenn sie durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts (Leitung des Amtsgerichts) bestätigt worden ist, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
§ 5 Vereidigung der Schiedsperson
(1) 1Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. 2Der Eid wird wie folgt geleistet:
"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmannes getreulich zu erfüllen, sowahr mir Gott helfe.""
3Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Bei Mitgliedern einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft, der das Gesetz den Gebrauch anderer Beteuerungsformeln anstelle des Eides gestattet, wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(3) Bei der Wiederwahl genügt die Verweisung auf den bereits geleisteten Eid.
§ 6 Ehrenamt
Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 7 Aufsicht,Verzeichnis der Schiedspersonen
(1) Die Aufsicht über die Schiedsperson üben aus:
1. |
das für Justiz zuständige Ministerium; |
2. |
die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts; |
3. |
die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts; |
4. |
die Leitung des Amtsgerichts (§ 4); Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts. |
(2) 1Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedsperson zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. 2Sie dürfen auch Rügen erteilen. 3Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedsperson.
(3) 1Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. 2Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. 3Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.
§ 7a Datenschutz
Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1. |
das 60. Lebensjahr vollendet hat; |
2. |
schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war |
4. |
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist; |
5. |
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird, |
6. |
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann. |
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
§ 9 Amtsenthebung
(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. 2Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) die Prä...