(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlaßt hat.

 

(2) Kostenschuldner ist ferner

 

1.

derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,

 

2.

derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

 

3.

hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

 

(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

 

(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

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