(1) 1Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson veranlasst hat. 2Dies ist auch der Fall, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt.

 

(2) Kostenschuldner ist ferner

 

1.

derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson abgegebene Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat,

 

2.

derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

 

3.

hinsichtlich der Dokumentenpauschale derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

 

(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor.

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