(1) 1Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. 2Sie soll ihre Wohnung im Schiedsstellenbezirk haben.

 

(2) In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

(3) Als Schiedsperson ist ausgeschlossen,

 

1.

wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

 

2.

wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

3.

wer in Vermögensverfall geraten ist.

 

(4) Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes (§ 5 Abs. 1) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist.

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