Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Wegnahme von Stromzählern
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert von Klagen, die auf die Wegnahme von Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Energieversorgung durch Versorgungsbetriebe gerichtet sind, ist nicht nach dem Wert dieser Einrichtungen, sondern nach dem Interesse des Versorgungsunternehmens zu bemessen, im Falle der Nichtzahlung der Energiekosten nicht weiterhin durch Lieferung von Energie in Vorleistung gehen zu müssen.
2. Für die Bewertung ist neben dem durchschnittlichen Verbrauch, der in den festgesetzten Abschlagszahlungen zum Ausdruck kommt, der Zeitraum bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung, der mit 6 Monaten zu bemessen ist, zugrunde zu legen.
Normenkette
ZPO §§ 3, 6
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen 10 O 49/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 2.12.2008 wird der angefochtene Beschluss unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde geändert.
Der Streitwert wird auf 10.411,10 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin beliefert die Beklagte fortlaufend mit Strom und Gas. Sie hat von der Beklagten die Zahlung offener 4.891,10 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Die Klägerin hat zudem die Duldung der Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung verlangt, nachdem die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und dem Außendienstmitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt verweigert hatte, als dieser nach entsprechender Androhung und Ankündigung die Strom- und Gasversorgung unterbrechen wollte. Mit der Klage hat die Klägerin sowohl ihren Zahlungsanspruch als auch den Anspruch auf Gewährung des Zutritts in der Verbrauchsstelle der Beklagten und Duldung der Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung geltend gemacht. In der Klageschrift war eine Streitwertberechnung enthalten, in welcher letzterer Antrag mit "Duldung der Wegnahme des Strom- und Gaszählers" bezeichnet und mit 150 EUR beziffert war. Das angerufene AG Elmshorn hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sich der Streitwert für diesen Antrag nicht nach dem Verkehrswert der Zähler bemesse, sondern nach dem Interesse der Klägerin, eine weitere Stromabnahme zu verhindern, so dass die voraussichtliche Dauer des Verfahrens von 9 Monaten und die monatlichen Vorauszahlungsbeträge von 920 EUR maßgeblich seien und der Streitwert des Antrags demnach 8.280 EUR betrage. Auf Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit sodann an das LG Itzehoe verwiesen worden. Am 24.11.2008 hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer des LG Itzehoe ein Anerkenntnisurteil zugunsten der Klägerin erlassen. Durch Beschluss vom 2.12.2008 ist der Streitwert auf insgesamt 13.171,10 EUR festgesetzt worden, wobei 8.280 EUR auf den Antrag zu 2. betreffend die Zutrittsgewährung und Duldung der Versorgungsunterbrechung entfallen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte hinsichtlich des Antrags zu 2. eine Streitwertfestsetzung auf 500-1.000 EUR.
II. Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Der Streitwert für den Klagantrag zu 2. ist angemessen mit 5.520 EUR, d.h. dem 6-fachen Betrag der monatlichen Vorauszahlungen von 920 EUR zu bewerten.
Hinsichtlich der Bemessung von Streitwerten für Klagen, die auf die Wegnahme von Messeinrichtungen zur Unterbrechung der Energieversorgung durch Versorgungsbetriebe gerichtet sind, bestehen in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Unterstellt man, dass es den Energieversorgern um den Besitz der Messgeräte gehe und deshalb § 6 ZPO für den Streitwert bestimmend sei (so z.B. LG Chemnitz RuS 2008, 23; AG Königstein NJW-RR 2003, 949), wäre der Wert dieser Messeinrichtungen zugrunde zu legen. In diesem Fall wäre der von der Beklagten vorgeschlagene Wert angemessen. Dabei würde aber außer Acht gelassen, dass es den Versorgungsunternehmen nicht um die Herausgabe der Zähler und den Besitz daran geht, sondern um die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechts durch Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung. Interesse der Versorgungsunternehmen ist es, im Falle der Nichtzahlung der Energiekosten nicht weiterhin durch Lieferung von Energie in Vorleistung gehen zu müssen. Durch Unterbrechung der Versorgung soll weiterer Schaden abgewendet werden, was teilweise nur durch den Ausbau der Zähler möglich ist, der damit nur das Mittel zur Erfüllung des Interesses ist. Damit kommt es aber gerade nicht auf den Besitz der Zähler an, wie es § 6 ZPO voraussetzen würde.
Der Streitwert ist vielmehr gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin festzusetzen. Bei der Bewertung des Interesses ist zum einen auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer ...